Deutscher Gewerkschaftsbund

09.07.2018
Arbeitsschutz

Ferienjobs – worauf Schüler achten sollten

Mit Beginn der Sommerferien werden wieder viele Schülerinnen und Schüler ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern und so erste Einblicke in die Arbeitswelt erhalten. Aber welche Regeln gelten für die Ferienarbeit? Die DGB-Jugend gibt Tipps.

Jugendarbeitsschutz

Das ist die gesetzliche Lage: Ferienjobs gibt es in allen erdenklichen Branchen, und dabei gibt es durchaus auch gefährliche Arbeiten. Die sind aber für Kinder und Jugendliche tabu. "Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", macht DGB-Jugendreferentin Tina Malguth klar.

Der Rahmen des Erlaubten:

Ferienjobs – das müssen leichte Tätigkeiten sein: zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten. Auch mit Gefahrenstoffen hantieren oder Akkord arbeiten ist untersagt.

Bis einschließlich dem 14. Lebensjahr ist arbeiten eigentlich verboten. Aber: Wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder ab 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Und für die gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. "Aber das heißt nicht, dass alles erlaubt wäre", sagt DGB-Expertin Malguth. "Schulpflichtige dürfen nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben, denn die sind in erster Linie zur Erholung da."

Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler, die bereits 16 Jahre alt sind. Malguth: "Sie dürfen z. B. in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Wochenenden." Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen - Sportveranstaltungen zum Beispiel. Ebenso im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt sind die Ruhepausen von unter 18-Jährigen. Wer viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

Lohn

Nun zum wichtigsten Kapitel: der Bezahlung! Mit dem Mindestlohngesetz haben Ferienjobberinnen und Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,84 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 51 Stunden im Monat gearbeitet werden.

Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz hingegen nicht – eine gesetzliche Lücke, die von der DGB-Jugend vehement kritisiert wird. Hier sollte man die Lohnhöhe ganz genau im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird: „Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. Zwar sind keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von 750 Euro brutto liegt“, sagt Malguth. Dabei werden die Steuern normalerweise im nächsten Jahr erstattet, wenn man beim Finanzamt einen Antrag stellt. Dafür benötigt der Arbeitgeber in jedem Fall die elektronische Lohnsteuerkarte – auch die erhält man beim Finanzamt.

Vertrag

„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln", rät DGB-Expertin Malguth.

Unfallschutz

Und was passiert, wenn sich einer verletzt? „Während des Ferienjobs sind Schülerinnen und Schüler bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert“, sagt Malguth. Dieser Schutz beginnt ab dem ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.

Wenn es Probleme gibt

Und wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten? Dann sollte man zusammen mit den Eltern etwas dagegen tun. Tina Malguth: „Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte keiner tolerieren.“ Am besten wendet man sich in solchen Fällen an die Aufsichtsbehörden - in der Regel sind das die Gewerbeaufsichtsämter. Arbeitgeber, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, müssen mit heftigen Geldbußen rechnen.


Nach oben

Themenverwandte Beiträge

Pressemeldung
DGB Sachsen zum Workers Memorial Day: Jeder Arbeitsunfall ist einer zu viel
Zum Workers Memorial Day am 28.04.2023 gedenken wir Gewerkschaften weltweit der Beschäftigten, die arbeitsbedingt erkrankt oder zu Tode gekommen sind. Arbeit darf nicht krank machen und nicht tödlich sein. Die Beschäftigten müssen in den Betrieben und Verwaltungen durch hohe Standards beim Arbeits- und Gesundheitsschutz wirkungsvoll geschützt werden. Zur Pressemeldung
Pressemeldung
DGB Sachsen zu den Arbeitsmarktdaten: Fachkräftemangel hausgemacht
Der erneute Anstieg der Zahl der Arbeitslosen in Sachsen zeigt, dass die Unternehmen noch immer nicht in eine längerfristige Fachkräftesicherung eingestiegen sind. Die Arbeitsmarktzahlen zeigen, dass der Fachkräftemangel in vielen Fällen hausgemacht ist. Mit Blick auf die gestiegene Zahl der arbeitslosen Jugendlichen fordern wir eine Ausbildungsgarantie für alle Jugendlichen in Sachsen und die unbefristete Übernahme von Auszubildenden. Zur Pressemeldung
Pressemeldung
DGB Sachsen zu den Arbeitsmarktzahlen: Verfestigung von Arbeitslosigkeit entgegenwirken.
Die aktuellen Arbeitsmarktzahlen bereiten Sorge, dass sich die Arbeitslosigkeit in Sachsen wieder verfestigt. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr von rund 10.000 Arbeitslosen beruht darauf, dass sich zwei Drittel bei den Jobcentern melden mussten. Schwerpunkt muss jetzt sein, die Vermittlung in Arbeit, insbesondere in den Jobcentern, zu verstärken. Zur Pressemeldung