Deutscher Gewerkschaftsbund

Arbeitsrecht in Deutschland, Polen und Tschechien

Auf dieser Seite werden die wichtigsten Fragen kurz und konkret beantwortet.

Arbeitsrecht in Tschechien: Infos für Grenzgänger aus Deutschland, Polen und Tschechien

Bei der Aufnahme einer Arbeit im Nachbarland, entstehen viele Fragen. Zur Höhe des Lohns, aktuellen Mindestlöhnen, Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungsschutz etc. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und einfordern. Auf dieser Seite werden die wichtigsten Fragen zu Tschechien kurz und konkret beantwortet.

 

  • Wer ist Grenzgänger?

    Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (VO (EG) Nr. 883/ 2004). Im Folgenden wird nur auf die Beschäftigten – nicht auf die selbstständig Erwerbstätigen – eingegangen.

    Hinweis: Neben dieser Definition des Grenzgängers gibt es in einigen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen eine steuerrechtliche Definition des Grenzgängers bzw. Ausnahmeregelungen, dass Grenzgänger unter bestimmten Voraussetzungen im Wohnstaat steuerpflichtig sind. In den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland, Polen und Tschechien gibt es diese Sonderregelungen jedoch nicht.

  • Welches Arbeitsrecht gilt für Grenzgänger?

    Für Grenzgänger gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht des Landes, in dem sie arbeiten. Sie haben einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber im Arbeitsland, der den gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen des Arbeitslandes sowie geltenden Tarifverträgen entsprechen muss.

    Im Betrieb sind die Beschäftigten gleichgestellt. Die Staatsangehörigkeit, die Nationalität oder der Wohnort spielen beim Arbeitsrecht keine Rolle. Grenzgänger haben also dieselben Rechte und Pflichten im Betrieb wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Da es zwischen den Ländern zahlreiche Unterschiede zum Schutz und zu den Rechten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt, ist es wichtig, dass Sie sich über die im Arbeitsland geltenden Regelungen informieren.

    Hinweis: Gemäß VO (EG) 593/2008 kann auch vereinbart werden, dass ein anderes Arbeitsrecht als das des Arbeitslandes gilt. In diesem Fall müssen aber zwingende Rechtsvorschriften (z. B. Mindestlohn, Arbeitsschutzvorschriften usw.) des Arbeitslandes eingehalten werden.

  • Was sollte ein Arbeitsvertrag enthalten?

    Vor Abschluss des Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten, die für ihn entstehen, sowie über dessen Arbeits- und Entgeltbedingungen in Kenntnis zu setzen (§ 31 ArbGB). Der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber muss schriftlich abgeschlossen werden. Beide Vertragsparteien erhalten jeweils eine Ausfertigung des Arbeitsvertrags (§ 34 ArbGB).

    Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss Folgendes enthalten:

    • Art der Arbeit,
    • Ort der Beschäftigung,
    • Beginn der Beschäftigung (§ 34 Abs. 1 ArbGB).

    Enthält der Arbeitsvertrag keine Angaben zu den Rechten und Pflichten, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über diese spätestens binnen eines Monats nach Entstehung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu informieren; dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Angaben.

    Die Information muss Folgendes enthalten:

    • den Namen des Arbeitnehmers, den Firmennamen und den Firmensitz des Arbeitgebers,
    • nähere Beschreibung der Art der Arbeit und des Arbeitsortes,
    • Angaben zum Urlaubsanspruch, ggf. Angaben zu dessen Festlegung,
    • Angaben zu den Kündigungsfristen,
    • Angaben zu der wöchentlichen Arbeitszeit und zu deren Aufteilung,
    • Angaben zum Lohn oder Gehalt und zur Art und Weise der Vergütung, zur Fälligkeit des Arbeitsentgelts, zum Auszahlungstermin und -ort sowie zu weiteren Modalitäten der Auszahlung von Lohn oder Gehalt,
    • Angaben zu Tarif-/Kollektivverträgen, durch die die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers geregelt werden, sowie Bezeichnung der entsprechenden Tarifvertragsparteien (§ 37 Abs. 1 Buchst. a bis g ArbGB).

    Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über dessen grundlegenden Rechte und Pflichten, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, schriftlich zu informieren, erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, deren Dauer kürzer als ein Monat ist (§ 37 Abs. 4 ArbGB).

  • Gibt es eine Probezeit?

    Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit von bis zu drei Monaten vereinbart werden. Die Probezeit muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart und darf nicht nachträglich verlängert werden. Die Probezeit muss schriftlich vereinbart werden; andernfalls sind alle Vereinbarungen über die Probezeit nichtig (§ 35 Abs. 1 bis 3 ArbGB). Für leitende Angestellte gilt, dass die Probezeit bis zu sechs Monaten betragen darf. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen darf die Probezeit die Hälfte der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten.

  • Kann ein Arbeitsvertrag befristet werden?

    Wurde nicht ausdrücklich die Dauer des Arbeitsverhältnisses vereinbart, gilt es als unbefristet. Die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen denselben Vertragsparteien darf 3 Jahre nicht überschreiten und ab dem Beginn des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses höchstens zweimal „wiederholt“ (d. h. verlängert oder neu abgeschlossen) werden. Sind jedoch seit der Beendigung des vorherigen befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen denselben Vertragsparteien mehr als 3 Jahre vergangen, wird es nicht mehr berücksichtigt. Das bedeutet, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber bis zu 9 Jahren ununterbrochen arbeiten kann.

    Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für diejenigen Fälle, in denen beim Arbeitgeber schwerwiegende betriebliche Gründe oder Gründe, die in der besonderen Natur der vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeit liegen und derentwegen es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten wäre, mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, vorliegen. Diese Gründe müssen jedoch in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Gewerkschaftsorganisation festgelegt werden. Ist bei dem Arbeitgeber keine Gewerkschaftsorganisation tätig, können die Gründe auch in einer internen Vorschrift des Arbeitgebers festgelegt werden.

    Wurde ein befristetes Verhältnis vereinbart, ohne dass die vorgenannten Bedingungen erfüllt wurden, und teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer schriftlich mit, dass er auf einer weiteren Beschäftigung besteht, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

    Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet entweder mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder kann wie jedes andere Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. Wurde die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses an die Dauer der Ausführung bestimmter Arbeiten geknüpft, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Beendigung dieser Arbeiten rechtzeitig, in der Regel mindestens 3 Tage im Voraus, hinzuweisen. Setzt der Arbeitnehmer mit dem Wissen des Arbeitgebers seine Arbeitstätigkeit nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer fort, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

    Für Zeitarbeit gelten besondere Bestimmungen und zum Teil abweichende Bedingungen.

  • Wie ist die Höhe des Lohns/Gehalts geregelt?

    Die Höhe des Arbeitsentgelts ist entweder in den Tarifverträgen geregelt oder wird mit dem Arbeitgeber individuell vereinbart. In der Tschechischen Republik haben größere Betriebe üblicherweise Haustarifverträge (sog. betriebliche Kollektivverträge), die ausgewählte Arbeitsbedingungen regeln können wie z. B. das 13. Monatsgehalt, Arbeitszeit, Bezahlung und Überstunden, Abgeltung durch Freizeitausgleich, verschiedene Zuschüsse für Urlaub und Rente etc. Für nähere Informationen wenden Sie sich an die zuständige Gewerkschaftsorganisation am Arbeitsort.

    Der Lohn ist nach erbrachter Arbeitsleistung fällig, spätestens im Laufe des folgenden Kalendermonats. Es gibt auch die Form im Voraus vereinbarter Vorschüsse, die dem Arbeitnehmer noch vor dem Auszahlungstermin ausgezahlt werden können. Der Lohn oder ein Teil davon kann Arbeitnehmern mit Arbeitsort im Ausland mit deren Zustimmung auch in einer fremden Währung ausgezahlt werden, sofern für diese Währung von der Tschechischen Nationalbank ein festgesetzter Wechselkurs veröffentlicht wird. Bei monatlicher Lohnabrechnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Beleg mit Angaben über die einzelnen Lohnbestandteile und über die vorgenommenen Abzüge auszustellen. Auf Antrag des Arbeitnehmers hat ihm der Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, auf deren Grundlage der Lohn berechnet wurde.

    Der gesetzliche Mindestlohn stellt die niedrigste zulässige Höhe des Arbeitsentgelts in einem sog. arbeitsrechtlichen Verhältnis dar. Die Grundsatzregelung erfolgt im Arbeitsgesetzbuch, die Einzelheiten werden in einer Durchführungsverordnung (Regierungsverordnung Nr. 567/2006 Slg. in der jeweils geltenden Fassung) geregelt. Der Basissatz des Mindestlohns für die festgelegte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beträgt im Jahr 2022 16.200 CZK pro Monat bzw. 96,40 CZK pro Stunde. Dies gilt auch für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Für Arbeitnehmer, die in einer höheren der insgesamt 8 Beschäftigtengruppen eingruppiert sind, gilt ein entsprechend höherer sog. garantierter Lohn (je nach Beschäftigtengruppe 16.200 CZK – 32.400 CZK pro Monat bzw. 96,40 CZK – 192,80 CZK pro Stunde).

  • Wie viele Stunden beträgt die Arbeitszeit?

    Die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden pro Woche. In den Tarifverträgen (Kollektivverträgen) kann eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden.

    Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten folgende festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeiten:

    • für Beschäftigte, die unter Tage bei der Förderung von Kohle, Erzen und nichtmetallischen mineralischen Rohstoffen, im Grubenausbau und im Bergbau bei der geologischen Erkundung arbeiten, 37,5 Stunden;
    • für Beschäftigte, die im Dreischicht- und ununterbrochenem Betrieb arbeiten, 37,5 Stunden;
    • für Beschäftigte im Zweischichtbetrieb 38,75 Stunden.
    • Bei jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahren darf die wöchentliche Arbeitszeit (auch in der Summe der Arbeitszeiten aus mehreren sog. arbeitsrechtlichen Verhältnissen) 40 Stunden und die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten.
  • Welche Pausen stehen mir zu?

    Spätestens nach 6 Stunden, bei jugendlichen Beschäftigten nach 4,5 Stunden ununterbrochener Arbeit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine Pause von mindestens 30 Minuten gewähren. Wurde die Ruhe- und Essenspause aufgeteilt, muss mindestens einer der Zeitabschnitte mindestens 15 Minuten betragen. Die gewährten Ruhe- und Essenspausen zählen nicht als Arbeitszeit.

  • Wie ist Teilzeitarbeit geregelt?

    Teilzeitarbeit kann im Arbeitsvertrag oder in einem anderen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (individuell) sowohl aus betrieblichen Gründen auf der Seite des Arbeitgebers als auch aus gesundheitlichen, familiären oder sonstigen beim Arbeitnehmer liegenden persönlichen Gründen vereinbart werden, sofern dem keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

    Die kürzere Arbeitszeit muss dabei nicht auf alle Arbeitstage verteilt werden. Wurde Teilzeitarbeit vereinbart, steht dem Arbeitnehmer ein der kürzeren Arbeitszeit entsprechender Lohn bzw. Gehalt zu. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser auch über den Umfang der vereinbarten verringerten Arbeitszeit hinaus arbeitet. Als Überstunden (mit entsprechenden Zuschlägen) zählen jedoch erst diejenigen Arbeitsstunden, die über die bei dem Arbeitgeber für entsprechende Tätigkeiten festgelegte Wochenarbeitszeit für Vollzeitstellen hinausgehen.

  • Was steht mir im Krankheitsfall zu?

    Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, hat er ab dem ersten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Verdienstes für das vorangegangene Quartal. Ab dem 15. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf das Krankengeld.

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer während der ersten 14 Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitstage (sowie gesetzliche Feiertage) entsprechend den Arbeitsstunden, die sie an diesen Tagen laut der Verteilung ihrer Arbeitszeit gewöhnlich zu leisten hätten. Der durchschnittliche Stundenverdienst wird anhand des Bruttoentgelts berechnet. Bei der Berechnung des reduzierten durchschnittlichen Arbeitsverdienstes (d. h. der Bemessungsgrundlage) wird dabei wie folgt vorgegangen:

    • vom durchschnittlichen Brutto-Stundenverdienst bis zu 227,15 CZK werden 90 %,
    • vom Betrag über 227,17 CZK bis zu 340,55 CZK 60 % und
    • vom Betrag über 340,55 CZK bis zu 681,10 CZK 30 % angerechnet.

    Der Betrag über 681,10 CZK bleibt unberücksichtigt.

    Entgeltfortzahlung steht nur denjenigen Arbeitnehmern zu, die an den betreffenden Tagen grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld gemäß dem Krankengeldversicherungsgesetz haben. Zum Krankengeld im Rahmen der Krankengeldversicherung ab dem 15. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit siehe Informationen zu „Sozialer Sicherheit“.

  • Welchen Urlaubsanspruch habe ich?

    In Tschechien beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 4 Wochen pro Kalenderjahr. Unter einer Urlaubswoche sind 7 aufeinander folgende Kalendertage zu verstehen. Eine Verlängerung des Urlaubsanspruchs (in vielen Firmen sind 5 Wochen üblich) kann im Tarifvertrag vereinbart werden. Bei den Beschäftigten im öffentlichen Dienst (siehe Aufzählung im § 109 Abs. 3 ArbGB) beträgt der jährliche Urlaubsanspruch 5 Wochen, bei Lehrkräften einschl. Hochschullehrer 8 Wochen. Hat ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber im jeweiligen Kalenderjahr mehr als 60 Arbeitstage gearbeitet, hat er für jeden ganzen Kalendermonat, in dem er ununterbrochen beschäftigt war, Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

    Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Jahresurlaub oder dessen Anteil erworben haben, weil sie bei einem Arbeitgeber weniger als 60 Tage in einem Kalenderjahr beschäftigt waren, haben Anspruch auf Urlaub für geleistete Arbeitstage. Dieser beträgt ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsanspruchs je 21 im betreffenden Kalenderjahr geleistete Arbeitstage.

    Urlaubsentgelt: Während des Urlaubs haben Beschäftigte Anspruch auf Urlaubsentgelt (Entgeltfortzahlung während des Urlaubs) in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes (§ 222 Abs. 1 ArbGB). Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes für nicht genommenen Urlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  • Wie ist der Kündigungsschutz geregelt?

    Durch Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer aufgelöst werden. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie nichtig (§ 50 Abs. 1 ArbGB). Eine Kündigung kann nur mit der Zustimmung der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden, wobei sowohl die Rücknahme als auch die Zustimmung der anderen Vertragspartei schriftlich erfolgen müssen (§ 50 Abs. 5 ArbGB). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann aus einem beliebigen Grund oder ganz ohne Angabe von Gründen erfolgen (§ 50 Abs. 3 ArbGB).

    Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur aus folgenden gesetzlich ausdrücklich festgelegten Gründen möglich (§ 52 ArbGB):

    • Auflösung oder Verlegung des Arbeitgebers oder eines Betriebsteils,
    • Überzähligkeit des Arbeitnehmers infolge einer Entscheidung des Arbeitgebers oder der zuständigen Stelle (d. h. aus betriebsorganisatorischen Gründen),
    • ärztliches oder behördliches Ausübungsverbot der bisherigen Tätigkeit durch den Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes,
    • ärztlich oder behördlich festgestellte langfristige gesundheitliche Untauglichkeit des Arbeitnehmers, seine bisherige Tätigkeit auszuüben,
    • mangelnde rechtliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers für die Ausübung der vereinbarten Arbeit oder Nichterfüllung der Anforderungen des Arbeitgebers für ordnungsgemäße Ausübung der vereinbarten Arbeit ohne Verschulden des Arbeitgebers; besteht die Nichterfüllung der Anforderungen in mangelhaften Arbeitsergebnissen, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten schriftlich abgemahnt wurde und den Mangel in einer angemessen Zeit nicht abgestellt hat,
    • beim Vorliegen von Gründen für eine fristlose Kündigung oder bei grober Verletzung der gesetzlichen Arbeitspflichten des Arbeitnehmers; bei fortdauernder, nicht grober Verletzung der gesetzlichen Arbeitspflichten kann dem Arbeitnehmer nur dann gekündigt werden, wenn er diesbezüglich in den letzten 6 Monaten unter Hinweis auf eine mögliche Kündigung schriftlich abgemahnt wurde,
    • bei besonders grober Verletzung bestimmter Arbeitnehmerpflichten während der ersten 14 Tage der Arbeitsunfähigkeit, z. B. wenn sich der Arbeitnehmer nicht an seinem Wohnsitz aufhält oder die erlaubten Ausgangszeiten nicht einhält.

    Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber muss der Kündigungsgrund hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes so beschrieben und abgegrenzt werden, dass keine Verwechslung mit einem anderen Kündigungsgrund möglich ist, ansonsten wäre die Kündigung nichtig. Der Kündigungsgrund darf nicht nachträglich geändert werden (§ 50 Abs. 4 ArbGB).

    Eine Kündigung oder fristlose Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber im Voraus mit der Gewerkschaftsorganisation erörtern (§ 61 Abs. 1 ArbGB).

    In der Probezeit darf sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer aus jedem beliebigen Grund oder auch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist jedoch während der ersten 14 Tage der Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne des Arbeitnehmers ausgeschlossen.

    Kündigungsverbot / Besonderer Kündigungsschutz

    Während der Schutzfrist darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht kündigen (§ 53 ArbGB).

    Die Wirkung der Schutzfrist gilt

    1. während der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, sofern er sich seine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht selbst vorsätzlich oder als unmittelbare Folge seiner Trunkenheit oder eines Missbrauchs von Betäubungsmitteln herbeigeführt hat, sowie in der Zeit nach der Einreichung eines Antrags auf vollstationäre Behandlung oder nach Antritt eines Kuraufenthaltes bis zum Tag der Entlassung bzw. Beendigung; bei TBC-Kranken verlängert sich die Schutzfrist um weitere 6 Monate nach deren Entlassung aus vollstationärer Behandlung,
    2. (bei Reservisten) während einer Wehrübung oder des Reservistendienstes im operativen Einsatz ab der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zum Ablauf von 2 Wochen nach deren Entlassung von von der jeweiligen Reservedienstleistung,
    3. während einer langfristigen Freistellung des Arbeitnehmers zwecks Ausübung eines öffentlichen Amtes,
    4. während die Arbeitnehmerin schwanger oder im Mutterschaftsurlaub ist oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Elternurlaub sind,
    5. während des Vorliegens einer durch einen Arbeitsarzt bescheinigten vorübergehenden Unfähigkeit zur Ausübung der Nachtarbeit bei nachts arbeitenden Arbeitnehmern,
    6. während der Arbeitsfreistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zwecks Langzeitpflege eines nahen Angehörigen bzw. während der kurzzeitigen Pflege eines kranken Kindes unter 10 Jahren oder einer anderen nahe stehenden Person sowie während der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren aus den im Gesetz über die Krankengeldversicherung genannten Gründen (siehe auch Informationen zu „Sozialer Sicherheit“).

    Handelt es sich bei dem Beschäftigten um ein Mitglied eines Organs einer bei dem Arbeitgeber arbeitenden Gewerkschaftsorganisation während seiner Amtszeit oder im Zeitraum von 1 Jahr danach, muss für eine Kündigung oder eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschäftigten vom Arbeitgeber vorher die Zustimmung der Gewerkschaftsorganisation eingeholt werden.

  • Wie lang sind die Kündigungsfristen?

    Sowohl für die Kündigung durch Arbeitgeber als auch für die Kündigung durch Arbeitnehmer gilt eine Frist von mindestens 2 Monaten, wobei diese stets für beide Vertragsparteien gleich sein muss (§ 51 Abs. 1 ArbGB). Während der Probezeit kann jederzeit gekündigt werden, in der Regel sollte jedoch die Kündigung mindestens 3 Tage vor der geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses der anderen Vertragspartei schriftlich zugestellt werden. Sobald die Kündigung ausgesprochen wurde, endet die Beschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des auf die Zustellung der Kündigung folgenden Monats und endet am letzten Tag des jeweils entsprechenden Monats (§ 51 Abs. 2 ArbGB). Im Zuge eines Betriebsübergangs ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer spätestens zum Kalendertag, welcher dem Übergang der Rechte und Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis vorangeht, möglich. 

    Wurde dem Arbeitnehmer vor Beginn der für ihn zutreffenden Schutzfrist (s. oben „Kündigungsverbot/Besonderer Kündigungsschutz“) gekündigt und sollte die Kündigungsfrist während der laufenden Schutzfrist enden, wird die Schutzfrist nicht auf die Kündigungsfrist angerechnet; das Arbeitsverhältnis endet erst nach Ablauf der restlichen Kündigungsfrist nach Beendigung der Schutzfrist, es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt gegenüber dem Arbeitgeber seinen Verzicht auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.

    Wurde einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub oder einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Elternurlaub aus einem der Gründe, die eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen, vor dem Antritt des Mutterschafts-oder Elternurlaubs gekündigt und würde die Kündigungsfrist während des Mutterschafts- oder Elternurlaubs enden, endet sie gleichzeitig mit dem Ende des Mutterschafts- oder Elternurlaubs. Bei Massenentlassungen enden die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer durch Kündigung frühestens nach Ablauf von 30 nacheinander folgenden Tagen ab der Zustellung des schriftlichen Berichts des Arbeitgebers der zuständigen Bezirksniederlassung des Arbeitsamtes, es sei denn, ein Arbeitnehmer erklärt seinen Verzicht auf die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt nicht, wenn eine Entscheidung über die Insolvenz des Arbeitgebers ergangen ist.

    Außerordentliche (fristlose) Kündigung

    Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr ohne Bewährung oder wegen einer während der Erfüllung seiner Arbeitspflichten im direkten Zusammenhang mit seiner Arbeit begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Arbeitspflichten in besonders grober Weise verletzt hat. Schwangeren, Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Elternurlaub darf nicht fristlos gekündigt werden (§ 55 ArbGB).

    Eine Kündigung oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der Verletzung der gesetzlichen Arbeitspflichten des Arbeitnehmers oder aus einem Grund für eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes, bei Verletzung der Arbeitnehmerpflichten im Ausland binnen 2 Monaten nach Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Ausland, jedoch jeweils spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des jeweiligen Kündigungsgrundes möglich. Wird während der zweimonatigen Frist nach vorherigem Satz das Handeln des Arbeitnehmers, das als Verletzung der gesetzlichen Arbeitspflichten angesehen werden kann, zum Gegenstand behördlicher Ermittlungen, kann die Kündigung oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber auch noch innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber das Ergebnis der Ermittlung erfahren hat, erfolgen (§ 58 ArbGB).

    Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nur dann möglich, wenn er laut eines arbeitsärztlichen Gutachtens oder einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde, die das Gutachten überprüft hat, seine bisherige Arbeit ohne ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben kann und ihm vom Arbeitgeber binnen 15 Tagen nach Vorlage dieses Gutachtens keine andere geeignete Arbeit ermöglicht wurde oder wenn ihm vom Arbeitgeber sein Arbeitsentgelt oder dessen Teil auch 15 Tage nach Ablauf der Fälligkeitsfrist nicht ausgezahlt wurde (§ 56 ArbGB). Eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist nur innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntwerden des Grundes für eine sofortige Kündigung, spätestens jedoch innerhalb 1 Jahres nach Eintritt des Kündigungsgrundes möglich (§ 59 ArbGB).

    In einer fristlosen Kündigung muss sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer der Grund hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes so beschrieben und abgegrenzt werden, dass keine Verwechslung mit einem anderen Kündigungsgrund möglich ist. Der angegebene Kündigungsgrund darf nicht nachträglich geändert werden. Eine fristlose Kündigung muss sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie nichtig (§ 60 ArbGB).

  • Welche Abfindung steht mir zu?

    In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Nach der bisher geltenden Regelung richtet sich die Höhe der Abfindung nach dem Kündigungsgrund. Das Arbeitsgesetzbuch sieht in bestimmten Fällen (z. B. betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags aus betriebsorganisatorischen Gründen, fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung des Lohnes usw.) eine Abfindung in Höhe von mindestens 3 durchschnittlichen Monatsverdiensten vor.

    Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsvertrags aus betriebsbedingten Gründen steht dem Arbeitnehmer abhängig von der Dauer seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung mindestens in folgender Höhe zu:

    • 1 durchschnittlicher Monatsverdienst bei einer Dauer von unter 1 Jahr,
    • 2 durchschnittliche Monatsverdienste bei einer Dauer von mindestens 1 Jahr und weniger als 2 Jahren sowie
    • 3 durchschnittliche Monatsverdienste bei einer Dauer von mindestens 2 Jahren.

    Bei der Anwendung von bestimmten tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitkonten-Modellen kann sich der gesetzliche Anspruch um zusätzliche 3 durchschnittliche Monatsverdienste erhöhen. Zur Dauer des Arbeitsverhältnisses zählt auch die Dauer des vorherigen Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber, sofern zwischen dessen Beendigung und dem Beginn eines nachfolgenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 6 Monate liegen.

    Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrags aus Gründen des Gesundheitsschutzes steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung mindestens in Höhe des 12fachen des durchschnittlichen Monatsverdienstes zu. Die Abfindung ist fällig zum nächsten Termin für die Auszahlung von Löhnen oder Gehältern, sofern kein anderer Termin vereinbart wurde. Im Tarifvertrag kann eine höhere Abfindung vereinbart werden.

  • Was kann ich bei einer Kündigung tun?

    Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, fristlose Beendigung, Beendigung in der Probezeit oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst werden sollte, Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit bei dem zuständigen Gericht einreichen. Gewerkschaftsmitglieder haben Anspruch auf eine kostenlose Rechtsvertretung.

  • Wie sind Mutterschutz und Elternzeit geregelt?

    Mutterschaftsurlaub – steht einer Mutter für einen Zeitraum von 28 Wochen zu, bei Mehrlingsgeburten 37 Wochen. Auch einer Mutter, die ein Kind in Pflege aufgenommen hat, steht Mutterschaftsurlaub für die Dauer von 22 Wochen ab der Aufnahme des Kindes, bei mehreren Kindern für 31 Wochen, höchstens jedoch bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, zu.

    Elternurlaub – wird auf Antrag der Mutter nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs oder dem Vater ab dem Zeitpunkt der Geburt für die beantragte Dauer, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, gewährt. Bei Aufnahme eines Kindes in Pflege wird ebenfalls Elternurlaub höchstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt. Wird ein Kind erst nach dem Erreichen des Alters von 3 Jahren in Pflege aufgenommen und hat es das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht gesetzlicher Anspruch auf Elternurlaub von 22 Wochen.

    Mutterschaftsgeld erhalten Arbeitnehmerinnen (Mütter), die krankengeldversichert sind. Es wird während des Mutterschaftsurlaubs gezahlt. Der Bezugszeitraum beginnt in der Regel 6, frühestens jedoch 8 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und dauert insgesamt:

    • 28 Wochen bei der Geburt eines Kindes,
    • 37 Wochen bei Mehrlingsgeburten,
    • 14 Wochen bei Totgeburten oder wenn die Mutter das Kind zur Pflege abgibt,
    • 22 Wochen ab der Aufnahme eines Kindes in Pflege für Pflegeeltern, bei mehreren Kindern 31 Wochen, jedoch höchstens bis zum Alter des Kindes von 7 Jahren und 31 Wochen.

    Eine gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es in solchen Fällen nicht.

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld: Die Versicherte, ab der 7. Woche nach der Geburt sowie bei Pflegeeltern ggf. auch ein Versicherter, muss in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung (bzw. Aufnahme der Kinder in Pflege) mindestens 270 Kalendertage krankengeldversichert gewesen sein und bei Beginn des Leistungsbezugs weiterhin krankengeldversichert sein oder sich noch in der Schutzfrist befinden. Bei Frauen, deren Krankengeldversicherung während ihrer Schwangerschaft erlischt, greift eine Schutzfrist für die Aufrechterhaltung ihres Anspruchs auf das Mutterschaftsgeld, deren Dauer grundsätzlich bis zu 180 Kalendertage beträgt, wobei sie die Dauer der letzten Krankengeldversicherungszeit nicht überschreiten darf. Das Gesetz ermöglicht eine abwechselnde Betreuung und Erziehung des Kindes bzw. der Kinder durch die Mutter und ihren Ehemann bzw. den Vater des Kindes auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung. Der erste Wechsel ist ab der 7. Woche nach der Entbindung möglich, die Häufigkeit der weiteren Wechsel ist nicht beschränkt. Wichtig ist dabei lediglich, dass beide Eltern bzw. Ehepartner einen entsprechenden Anspruch auf Leistungen der Krankengeldversicherung haben. Der Vater des Kindes bzw. der Ehemann der Mutter kann die Leistung anstatt der Mutter (auf Grundlage einer mit ihr schriftlich geschlossenen Vereinbarung) bis zu 22 Wochen, bei Mehrlingsgeburten bis zu 31 Wochen beziehen.

    Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 70 % der Tagesbemessungsgrundlage. Die Tagesbemessungsgrundlage wird nach dem Bruttoverdienst pro Kalendertag berechnet, dessen Kappung folgendermaßen vorgenommen wird:

    • Das Einkommen bis 1.298 CZK wird mit 100 % angerechnet;
    • das darüber hinausgehende Einkommen bis 1.946 CZK wird zusätzlich mit 60 % angerechnet;
    • vom Einkommensanteil über 1.946 CZK bis 3.892 CZK werden 30 % angerechnet.
    • Der Einkommensanteil über 3.892 CZK pro Kalendertag bleibt unberücksichtigt.

    Anspruch auf Einkommensverlustausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschaft haben Arbeitnehmerinnen, denen aufgrund ihrer Schwangerschaft, Mutterschaft oder weil sie stillen (aus Gründen des Mutterschutzes) andere Arbeitsaufgaben zugewiesen werden mussten und die dadurch ohne eigenes Verschulden Einkommenseinbußen erlitten haben.

    Der Einkommensverlustausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird schwangeren Arbeitnehmerinnen für Kalendertage, an denen sie versetzt wurden, indem ihnen andere Arbeitsaufgaben zugewiesen wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der 6. Woche vor dem erwarteten Entbindungstermin gezahlt. In bestimmten definierten Fällen wird der Einkommensverlustausgleich auch an Mütter nach der Entbindung, höchstens jedoch bis zum Ende des 9. Monats nach der Entbindung, gezahlt, wenn ihnen (aus Gründen des Mutterschutzes) andere Arbeitsaufgaben zugewiesen werden müssen. Die Höhe des Einkommensverlustausgleichs bemisst sich als die Differenz zwischen der Tagesbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Versetzung (Zuweisung anderer Arbeitsaufgaben) und dem Durchschnittswert des anrechenbaren Einkommens pro Kalendertag an den einzelnen Kalendertagen nach der Versetzung.

    Anspruch auf das sog. Vaterschaftsgeld (auf Deutsch auch „Vaterschaftsbeihilfe“ genannt) in Höhe des Mutterschaftsgeldes (d. h. 70 % der Tagesbemessungsgrundlage) sowie auf entsprechende Freistellung (sog. „Vaterschaftsurlaub“, entweder als Elternzeit oder als unbezahlte Freistellung, die jedoch vom Arbeitgeber nicht gewährt werden muss) haben krankengeldversicherte Väter während der ersten 6 Wochen nach der Geburt des Kindes für insgesamt 2 Wochen pro Geburt (auch bei Mehrlingsgeburten). Der Bezugszeitraum kann nicht unterbrochen oder auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Anspruchsberechtigt sind außerdem auch Versicherte (Frauen oder Männer), die ein Kind, welches das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Pflege aufgenommen haben.

  • Wer vertritt die Interessen der Arbeitnehmer?

    Im Betrieb werden die Interessen der Arbeitnehmer von den gewerkschaftlichen Grundorganisationen vertreten. Sie wirken entweder bei den einzelnen Arbeitgebern oder können Gewerkschaftsmitglieder von mehreren Arbeitgebern vereinigen, die in der jeweiligen Region wirken. Ziel der Gewerkschaftsorganisationen ist es vor allem, Tarif-/Kollektivverträge abzuschließen, die insbesondere die Arbeits- und Lohnbedingungen aller Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber regeln. Der Arbeitgeber informiert zum Beispiel das zuständige Gewerkschaftsorgan über die Entwicklung von Löhnen und Gehältern, über die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, über Änderungen in der Arbeitsorganisation, im Bewertungs- und Entlohnungssystem der Arbeitnehmer, im Schulungs- und Bildungssystem der Arbeitnehmer, über Maßnahmen zur Verbesserung von Hygiene und Arbeitsschutz. Bei einem Arbeitgeber können außerdem ein Betriebsrat sowie Vertreter für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gewählt werden.

    Die Gewerkschaften haben zudem nationale, regionale und branchenbezogene Strukturen. In der Tschechischen Republik ist die Böhmisch-Mährische Konföderation der Gewerkschaftsverbände (ČMKOS), auch Böhmisch-Mährischer Gewerkschaftsbund genannt, die größte Gewerkschaftszentrale. Sie vereint derzeit 31 Mitgliedsgewerkschaften, die nach Branchen organisiert sind. In den Regionen finden Sie Regionalräte der Gewerkschaftsverbände und Rechtsberatungsstellen für Gewerkschaftsmitglieder.

    In den einzelnen Gewerkschaften (sog. Gewerkschaftsverbänden) schließen sich die einzelnen gewerkschaftlichen Grundorganisationen zusammen, in der Regel nach Berufszugehörigkeit oder fachlicher Ausrichtung der Arbeitsstätte. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig.

    Als Mitglied einer ČMKOS-Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf Rechtsschutz.

    Weitere Informationen zu den Mitgliedsgewerkschaften sowie zu den regionalen Rechtsberatungsstellen finden Sie auf der Webseite der ČMKOS unter www.cmkos.cz

    ČMKOS
    Politických vězňů 1419/11
    Nové Město
    110 00 Praha 1

    Tel.: +420 739 505 444
    Mail: info@cmkos.cz
    www.cmkos.cz

Stand: Dezember 2021

Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung enthält allgemeine Informationen zur Orientierung. Für die Richtigkeit aller Angaben kann keine Gewähr übernommen werden und es können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Stand der Informationen: Dezember 2021

Herausgeber: DGB Bezirk Sachsen, Schützenplatz 14, 01067 Dresden, anna.bernstorf@dgb.de

Redaktion: Anna Bernstorf, Übersetzung: Robert Slováček, Michał Scheuer

Diese Veröffentlichung wurde mit Finanzmitteln des EU-Programms für Beschäftigung und soziale Innovation „EaSI“ (2014-2020) unterstützt. Weitere Informationen finden Sie unter http://ec.europa.eu/social/easi Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen geben nicht notwendigerweise den Standpunkt der Europäischen Kommission wieder.


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DGB Sachsen

 

Stand: Dezember 2021

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Herausgeber: DGB Bezirk Sachsen, Schützenplatz 14, 01067 Dresden, anna.bernstorf@dgb.de

Redaktion: Anna Bernstorf

Übersetzung: Robert Slováček, Michał Scheuer

Diese Veröffentlichung wurde mit Finanzmitteln des EU-Programms für Beschäftigung und soziale Innovation „EaSI“ (2014-2020) unterstützt. Weitere Informationen finden Sie unter http://ec.europa.eu/social/easi Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen geben nicht notwendigerweise den Standpunkt der Europäischen Kommission wieder.


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