Am 20.03.2022 treten die 3G-Regelungen am Arbeitsplatz außer Kraft. Demnach gibt es keine grundsätzliche Pflicht mehr, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, um die Arbeitsstätte zu betreten. Außerdem gelten ab dem 20.03.2022 neue Regelungen nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Der Arbeitgeber ist nicht mehr generell verpflichtet, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten oder wöchentlich zwei Schnelltests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Neue Regelungen zum Corona-Arbeitsschutz
In Deutschland wurden am 24.11.2021 neue Regelungen eingeführt. Für Beschäftigte gilt 3G in Arbeitsstätten. Wir beantworten in dieser kurzen Information nur die wichtigsten Fragen.
Was heißt 3G?
Beschäftigte und Arbeitgeber, die mit anderen Personen in Kontakt kommen können, dürfen die Arbeitsstätte nur dann betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt. Unter andere Personen fallen sowohl Kolleginnen und Kollegen, als auch externe Personen wie z.B. Kunden oder Auftraggeber.
Was ist eine Arbeitsstätte?
Unter den Begriff Arbeitsstätte fallen alle Bereiche eines Betriebs. Sowohl Büroräume und Produktionshallen, als auch die Außenbereiche auf dem Gelände eines Betriebs. Ebenso gehören Baustellen und Unterkünfte dazu. Nicht dazu gehören Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.
Was ist ein Nachweis?
Es werden drei unterschiedliche Nachweise anerkannt: Impfnachweis, Genesenennachweis und Testnachweis. Die Nachweise müssen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen. Sie können physisch oder digital vorliegen.
Als Impfnachweis gilt ein Nachweis, dass Sie vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind und seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder bei einer genesenen Person eine Impfstoffdosis verabreicht wurde.
Als Genesenennachweis gilt ein Nachweis zum Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 , wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber 90 Tage zurückliegt.
Als Testnachweis gilt ein Nachweis, dass keine Infektion vorliegt. Der Test darf im Fall eines Schnelltests nicht weiter zurückliegen als 24 Stunden und im Fall eines PCR-Tests 48 Stunden. Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.
Die Tests können auch im Rahmen einer betrieblichen Testung durch den Arbeitgeber oder Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden. Selbsttests, die zuhause durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
Welche Pflicht haben Beschäftige?
Beschäftigte haben eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Sie müssen ihren Status als geimpft oder genesen nicht mitteilen. In diesem Fall müssen tägliche Tests als Nachweis erfolgen. Wenn Beschäftigte aber nicht bereit sind, einen der drei vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Welche Pflicht hat der Arbeitgeber?
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren. Bei der Kontrolle des Impfnachweises und des Genesenennachweises ist eine einzige Kontrolle und Dokumentation ausreichend. Der Testnachweis muss täglich kontrolliert und dokumentiert werden.
Woher bekomme ich einen Test?
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten wöchentlich zwei Tests zur Verfügung zu stellen. Diese gelten aber nur dann als Nachweis, wenn sie von Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht werden.
Neben den Tests im Betrieb ist es möglich, kostenlose Bürgertests zu nutzen. Eine Übersicht der Testmöglichkeiten gibt es z.B. hier: https://map.schnelltestportal.de/
Gilt die Regelung auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger?
Ja. Diese Regelungen gelten für alle Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten. Sie gelten unabhängig von den jeweiligen Einreisebestimmungen. Die Nachweise können sowohl für die Einreise, als auch für die betrieblichen 3G-Regelungen genutzt werden. Zu beachten ist, dass die Tests bei den betrieblichen 3G-Regelungen alle 24 Stunden erneuert werden müssen.
Wo finde ich mehr Informationen?
Mehr Informationen gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Informationen des RKI zum Status vollständig geimpft und genesen.
Bei Fragen oder Problemen im Betrieb, wendet euch an euren Betriebs- oder Personalrat oder an eure Gewerkschaft!
Hinweis: Für Gesundheits-, Pflege- und Heilberufe gelten gesonderte Regelungen.
Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung enthält allgemeine Informationen zur Orientierung. Für die Richtigkeit aller Angaben kann keine Gewähr übernommen werden und es können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
DGB Bezirk Sachsen, Anna Bernstorf, Stand 18.3.2022
Diese Veröffentlichung wurde mit Finanzmitteln des EU-Programms für Beschäftigung und soziale Innovation „EaSI“ (2014-2020) unterstützt. Weitere Informationen finden Sie unter http://ec.europa.eu/social/easi Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen geben nicht notwendigerweise den Standpunkt der Europäischen Kommission wieder.