Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Sommer letzten Jahres wurden zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 veröffentlicht, in denen das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation von Beamt:innen, Richter:innen sowie Staatsanwält:innen präzisiert hat.
Danach muss das Besoldungsniveau bei mindestens 115% der Grundsicherung liegen. Für die Berechnung sind alle Elemente des Lebensstandards konkret und realitätsgerecht zu berücksichtigen (d.h. regionale Unterschiede sind zu beachten; keine Pauschalierungen auf durchschnittlichem Niveau).
Bei der Alimentation kinderreicher Familien ist der Bedarf der Kinder eigenständig zu ermitteln und zu besolden (das jeweilige Grundsicherungsniveau umfasst neben dem Regelsatz alle Elemente des Lebens, wie z.B. anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben).
Leitsätze und tragende Gründe der – in diesem Fall zum Landesrecht Berlin und Nordrhein-Westfalen – ergangenen Entscheidungen des BVerfG erwachsen in Rechtskraft und sind daher auch für Sachsen relevant.
Bereits bei überschlägiger Betrachtung der oben dargestellten grundsätzlichen Feststellungen des BVerfG erscheint es naheliegend, dass auch die sächsische Besoldungstabelle in der jetzigen Fassung nicht verfassungskonform ist. Denn aufgrund des auf die gesamte Besoldungstabelle ausstrahlenden Abstandsgebots können fehlende Abstände zwischen Grundsicherungsniveau und bspw. A4-Besoldung Auswirkungen auf die gesamte Besoldungstabelle haben.
Der DGB hat das Finanzministerium zu Gesprächen über eine Überprüfung und Anpassung der Besoldung aufgefordert. Diese Gespräche laufen noch und werden auch nicht mehr in diesem Jahr abgeschlossen.
Zur Rechtswahrung empfehlen wir daher allen Beamtinnen und Beamten in Sachsen: