Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern – und sorgt für Mitbestimmung und Demokratie im Betrieb. Betriebsräte werden mindestens alle vier Jahre neu gewählt.
Bei betrieblichen Problemen sind die Betriebsräte die wichtigsten Ansprechpartner. Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung im Betrieb. Er arbeitet in der Regel eng mit der Gewerkschaft zusammen und wird von dieser unterstützt. Weiter gibt es in einigen Betrieben gewerkschaftliche Vertrauensleute, die Ansprechpartner für die Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb sind.
Wichtig: Anspruch auf Rechtsschutz bei Konflikten besteht nur bei Mitgliedschaft in der Gewerkschaft.
Der Betriebsrat vertritt die betrieblichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er überwacht, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber eingehalten werden.
Der Betriebsrat
Der Betriebsrat setzt sich für die Gleichbehandlung aller Beschäftigten und die Integration ausländischer Beschäftigter ein. Nationalität, Religion etc. dürfen keine Rolle spielen. Es gehört auch zu seinen Aufgaben, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen
✔ | Soziale Angelegenheiten |
Der Betriebsrat hat ein Recht auf Mitbestimmung bei allen Fragen der Arbeitszeitgestaltung und der Entlohnungsgrundsätze. Gesetzliche oder tarifliche Regelungen müssen eingehalten werden. |
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✔ | Personelle Angelegenheiten und Berufsbildung |
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei der Personalpolitik. Er muss vor jeder Einstellung, Ein- / Umgruppierung, Versetzung, Kündigung angehört werden. |
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✔ | Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzgestaltung |
Schutz und Prävention im Interesse der Beschäftigten. Ziel ist es, den gesetzlichen Arbeitsschutz im Betrieb effektiv umzusetzen. |
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✔ | Wirtschaftliche Angelegenheiten |
Der Betriebsrat muss über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, über wichtige Planungen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten informiert werden und bestimmt mit. |
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Leider nein. Grundsätzlich haben die Beschäftigten in jedem Betrieb ab 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern das Recht, einen Betriebsrat zu gründen. Betriebsräte gibt es aber nur da, wo sich genügend engagierte Beschäftigte finden, die bereit sind, einen Betriebsrat zu gründen.
Wählen dürfen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeitnehmer sind ab dem ersten Einsatztag in dem Betrieb, in dem sie tätig sind, wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt sein sollen. Die Staatsbürgerschaft und der Wohnort spielen keine Rolle.
Na klar! Jeder Beschäftigte, der 18 Jahre alt ist und dem Betrieb, dem Unternehmen oder dem Konzern seit mindestens sechs Monaten angehört, kann sich zur Wahl stellen. Wenn der Betrieb noch keine sechs Monate existiert, wird eine Ausnahme gemacht. Die Staatsbürgerschaft und der Wohnort spielen keine Rolle.
Wenn du als Leiharbeiter im Betrieb eingesetzt bist, kannst du nicht für den Betriebsrat kandidieren. Dafür kannst du aber in deinem Leiharbeitsunternehmen, das dich in den Betrieb entliehen hat, kandidieren.
Nein! Ganz im Gegenteil! Mitglieder des Betriebsrates haben einen besonderen Kündigungsschutz. Auch wenn es dem Arbeitgeber nicht passt, dass ein Betriebsrat gewählt wurde, kann er dich nicht einfach kündigen. Ordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern sind nach § 15 Kündigungsschutzgesetz verboten. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat.
Das hängt von der Zahl der Beschäftigten ab. In Betrieben von 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei 21 bis 50 aus drei Mitgliedern, bei 51 bis 100 aus fünf Mitgliedern, bei 101 bis 200 aus sieben Mitgliedern, bei 201 bis 400 aus 9 Personen etc. Die Staffelung ist im Betriebsverfassungsgesetz nachzulesen. In einem Betrieb ab 200 Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied freigestellt.
Die JAV vertreten die Interessen von jugendlichen Beschäftigten (bis 18 Jahren) und Auszubildenden (bis 25 Jahre). Wie die Betriebsräte kümmern sie sich um die Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Schwerpunkte sind Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis. Gewählt werden sie in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Vertrauensleute haben eine andere Aufgabe als der Betriebsrat. Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung aller Beschäftigten im Betrieb. Gewerkschaftliche Vertrauensleuten sind die Interessenvertreter und Sprecher der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb, von denen sie gewählt werden.
Ein Betriebsrat wird nicht einfach gegründet, sondern er wird von den Beschäftigten demokratisch gewählt. Er ist gesetzlich durch das Betriebsverfassungsgesetz geschützt. Es sind einige rechtliche Vorgaben und Wahlverfahren einzuhalten. Daher solltet ihr euch Unterstützung holen.
Die für euren Betrieb zuständige Gewerkschaft unterstützt euch sowohl bei der Wahl des Betriebsrats als auch bei der anschließenden Arbeit. Die Fachleute der Gewerkschaften kennen die rechtlichen Grundlagen, die bürokratischen Klippen und wissen auch, was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber versucht, eine Wahl zu verhindern.
https://www.dgb.de/betriebsratswahl/zustaendige-gewerkschaft-betriebsratswahl
Wenn ihr nicht wisst, welche Gewerkschaft für euren Betrieb zuständig ist, wendet euch an die Gewerkschaft, in der ihr Mitglied seid, oder an das örtliche Büro des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Dort erfahrt ihr euren Ansprechpartner.
Alle Fragen und Antworten auf einem Flugblatt zum Download: