Deutscher Gewerkschaftsbund

01.12.2022
Beamtenrecht

Widerspruch bis zum Jahresende einlegen – Ansprüche zur amtsangemessenen Alimentation sichern

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit Sommer 2020 sind zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bekannt, in denen das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation von Beamt*innen, Richter*innen sowie Staatsanwält*innen präzisiert hat.

Danach muss das Besoldungsniveau bei mindestens 115% der Grundsicherung liegen. Für die Berechnung sind alle Elemente des Lebensstandards konkret und realitätsgerecht zu berücksichtigen.

Bei der Alimentation kinderreicher Familien ist der Bedarf der Kinder eigenständig zu ermitteln und zu besolden (das jeweilige Grundsicherungsniveau umfasst neben dem Regelsatz alle Elemente des Lebens, wie z.B. anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben).

Leitsätze und tragende Gründe der ergangenen Entscheidungen des BVerfG erwachsen in Rechtskraft und sind daher auch für das Besoldungsgefüge in Sachsen relevant.

Das ist zwei Jahre her.

In mehreren Gesprächsrunden zwischen Gewerkschaften und Finanzministerium (SMF) wurde währenddessen ausgelotet, wie man gemeinsam zu einer tragfähigen Lösung kommen könnte, um die Alimentation für die nächsten Jahre auf rechtlich sichere Füße zu stellen. Nach mehreren Runden wurden die Verhandlungen jedoch ohne Ergebnis im Frühjahr abgebrochen. Seitdem herrscht Schweigen im Walde…

Der im Herbst vom SMF vorgelegte Referentenentwurf bemüht sich nun durch ausufernde Berechnungen für die Vergangenheit, den Kriterien des BVerfG gerecht zu werden. Geplant ist, dass nur diejenigen Beamt*innen, die schon in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt haben, eine Nachzahlung bekommen sollen. Alle anderen sollen leer ausgehen.

Zur Rechtswahrung empfehlen wir daher allen sächsischen Beamtinnen und Beamten, sowohl im kommunalen wie im Landesdienst, bis Ende Dezember auch für das Jahr 2022 Widerspruch einzulegen:

  • Alle, die bisher keinen Widerspruch gegen ihre Besoldung wegen möglicher Verletzung des Abstandsgebots zwischen Besoldungsniveau und Grundsicherung erhoben haben, sollten dies noch bis zum Jahresende nachholen.
  • Den Beamt*innen, Richter*innen sowie Staatsanwält*innen, die bereits in der Vergangenheit Widerspruch gegen ihre Besoldung erhoben haben, wird empfohlen, zu prüfen, ob der Widerspruch auch das Jahr 2022 erfasst. Wenn das nicht der Fall ist, sollte dies (unter Angabe des Aktenzeichens des früheren Widerspruchs) nachgeschoben werden.
  • Insbesondere für den Fall, dass drei oder mehr Kinder zum Haushalt gehören, lohnt es sich, für dieses Jahr noch den Widerspruch einzulegen.

Dafür kann das auf dieser Seite unten bereitgestellte Formblatt genutzt werden.

Einfach ausdrucken, Adresse eintragen, unterschreiben und abschicken.

Nur wer Widerspruch einlegt, wahrt seine Rechte!

 

Download Formblatt Widerspruch 2022:

 

Download Infoblatt:


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