Zur Kurzarbeit gibt es viele Fragen. Antworten und Informationen stellen der DGB, die Gewerkschaften und die Arbeitsverwaltungen zur Verfügung. In diesem Artikel haben wir sie zusammengefügt. Neben dem kurzen FAQ ist unten eine umfassende Linkliste zu konkreten Informationen des DGB Bundesvorstandes und der Gewerkschaften zu finden.
Ausführliche und wichtige Informationen zum Kurzarbeitergeld und ergänzenden Leistungen gibt es auf der Seite der Regionaldirektion Sachsen der Bundsagentur für Arbeit sowie im FAQ der Bundesagentur für Arbeit.
FAQ Kurzarbeit: Was Beschäftigte wissen sollten!
Bei Kurzarbeit verringert der Arbeitgeber die Arbeitszeit. Dies ist auch bis 100 % bei der sogenannten „Kurzarbeit 0“ möglich. Die Beschäftigten erhalten in dieser Zeit einen Ausgleich von der Bundesagentur für Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung, das sogenannte Kurzarbeitergeld. Kurzarbeit ist also eine Art „Teilarbeitslosigkeit“.
Kurzarbeit können alle gewerblichen Betriebe beantragen, die mindestens einen Beschäftigten haben. Auch Leiharbeitsunternehmen. Das ist neu. Wichtig ist, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen muss, der zu einem Entgeltausfall führt. Dieser Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe (fehlende Folgeaufträge, Rohstoff- oder Absatzmangel) oder ein unabwendbares Ereignis (Hochwasser, behördliche Anweisungen im Kontext des Corona-Virus) als Ursache haben.
Wichtig: Es müssen mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein.
Der Vorteil von Kurzarbeit ist, dass Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten und mit dem Kurzarbeitergeld eine Ausgleichszahlung erhalten.
Wenn Sie in Deutschland bei einem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und damit in Deutschland in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, gelten für Sie die gleichen Regeln, wie für alle anderen Beschäftigten. Sie haben damit auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Achtung: Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung haben, dann gilt Kurzarbeit für Sie nicht. Siehe die Frage zu den Ausnahmen.
Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld bekommen, sind von der Kurzarbeit ausgenommen. Minijobber sind von der Kurzarbeit ausgenommen, da sie von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind. Nach Deutschland Entsandte und kurzfristig Beschäftigte sind ebenfalls ausgenommen (siehe unten).
Ja. Er muss Ihnen, wenn Sie betroffen sind, die Kurzarbeit ankündigen. Dafür wird in der Regel eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen.
Wenn es in Ihrem Unternehmen keinen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber eine Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten einholen. Wenn Sie betroffen sind, müssen Sie also zustimmen.
Achtung: Es kann aber auch sein, dass die Zustimmung zu Kurzarbeit in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Dann kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen.
Wenn es in Ihrem Betrieb eine flexible Arbeitszeitregelung gibt, müssen Sie Ihr Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) einbringen, es sei denn, es ist im Tarifvertrag anders geregelt. Fragen Sie Ihren Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft!
Ihre Urlaubsansprüche müssen vor Beginn der Kurzarbeit für das laufende Jahr verplant werden. Resturlaub aus dem vergangenen Jahr muss vor der Kurzarbeit abgebaut werden.
Weil mit Kurzarbeit der Arbeitsplatz erhalten bleibt, empfehlen wir, die Zustimmung zu erteilen.
Achtung: Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Vereinbarung vorlegt, ist wichtig, dass es sich wirklich um eine Ergänzung des Arbeitsvertrags zur Kurzarbeit handelt, und nicht um einen komplett neuen Arbeitsvertrag. Deshalb: Bitte unterschreiben Sie keine Aufhebungsverträge oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag, die der Arbeitgeber wegen der Corona-Krise vorlegt! Lassen Sie sich in jedem Fall immer erst vom Betriebsrat, Ihrer Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle beraten!
Das Kurzarbeitergeld ist die Ausgleichszahlung, die von der Bundesagentur für Arbeit während der Kurzarbeit bezahlt wird. Es soll den Verdienstausfall zumindest teilweise ausgleichen. Es wird nur für die ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt.
Das Kurzarbeitergeld liegt bei rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit in Ihrem Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld etwa 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts.
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.
Achtung: Es gibt einige Tarifverträge, die eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 100 % vorsehen. Fragen Sie den Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft! Eine Übersicht gibt es hier: https://www.wsi.de/de/kurzarbeit-22444.htm
Die Zahlung des Kurzarbeitergeldes ist an die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gebunden. D.h., Beschäftigte, die nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, können deswegen auch kein Kurzarbeitergeld erhalten. Dazu gehören geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Selbständige ohne Angestellte und Beamte. Wenn Sie arbeitsunfähig sind und Krankengeld beziehen, haben Sie ebenfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Nein. Kurzarbeitergeld wird generell vom Arbeitgeber beantragt. Das macht er bei der Bundesagentur für Arbeit.
Die Auszahlung erfolgt durch Ihren Arbeitgeber. Kurzarbeitergeld ist auf 12 Monate begrenzt. In außergewöhnlichen Fällen kann der Zeitraum auf 24 Monate verlängert werden.
Ja. Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und in der betrieblichen Unfallversicherung bleibt bestehen.
Wenn Sie während der Kurzarbeit krank und arbeitsunfähig werden, bekommen Sie weiter Kurzarbeitergeld. Und zwar so lange, wie Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen würde. Anschließend erhalten Sie Krankengeld.
Wenn Sie während der Kurzarbeit einen Arbeits- oder Wegeunfall haben, bekommen Sie weiter Kurzarbeitergeld. Und zwar so lange, wie Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen würde. Anschließend erhalten Sie Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft.
Wenn Sie vor der Kurzarbeit schon eine Nebentätigkeit hatten, können Sie diese fortführen. Das Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Wenn Sie aber eine neue Tätigkeit aufnehmen oder die bestehende Nebentätigkeit ausweiten, wird das daraus erzielte Einkommen auf das Kurzarbeitergeld vollständig angerechnet. Das Kurzarbeitergeld verringert sich entsprechend.
Achtung: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
Wenn das Einkommen des Haushaltes nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung beantragt werden. Dazu sollten Sie sich telefonisch beim Jobcenter beraten lassen.
Achtung: Grenzgänger, die ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat haben, haben in Deutschland keinen Anspruch auf aufstockende Leistungen nach SGB II.
Kurzarbeit soll Kündigungen verhindern. Betriebsbedingte Kündigungen sind aber leider nicht ausgeschlossen.
Ja, wenn Sie in Deutschland bei einem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und damit in Deutschland in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, gelten für Sie die gleichen Regeln, wie für alle anderen Beschäftigten. Sie haben damit auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Achtung: Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung haben, dann gilt Kurzarbeit für Sie nicht. Siehe die Frage zu den Ausnahmen.
Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist daran geknüpft, dass in dem Betrieb des deutschen Arbeitgebers wegen einer behördlichen Anordnung oder fehlender Auslastung gar nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Grenzgänger sind, von dem Arbeitsausfall im Betrieb betroffen bekommen sie für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer Grenzschließung oder Quarantänemaßnahme kommt, von der sie betroffen sind.
Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend Kurzarbeitergeld beziehen und aufgrund der vorher geltenden Auffassung keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in Polen oder Tschechien erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund der bisherigen Auffassung vollständig abgelehnt worden sind, können die Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten.
Nein. Nach Deutschland entsandte Beschäftigte fallen unter das Sozialversicherungssystem ihres Entsendelandes.
Nein. Kurzfristig Beschäftigte (70-Tage-Regelung), vor allem relevant in der Landwirtschaft, sind nicht in der deutschen Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Nein. Es gilt nicht für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beispielsweise in der häuslichen Pflege oder haushaltsnahen Dienstleistungen, die direkt vom Privathaushalt eingestellt sind.
Alle Fragen und Antworten zum Download
Wichtige Informationsquellen
Beim DGB Bundesvorstand gibt es umfassende Antworten zu Conrona und Kurzarbeit
In immer mehr Branchen wird das Kurzarbeitergeld per Tarifvertrag aufgestockt. Dazu gibt es aktuelle Informationen des WSI Tarifarchiv
Informationen des DGB Bezirk Sachsen für Beschäftigte aus Polen und Tschechien:
Kurzarbeit: Co powinni wiedzieć zatrudnieni z Polski i Czech pracujący w Niemczech!
Kurzarbeit: Co by měli vědět zaměstnanci z Česka a Polska, kteří pracu-jí v Německu.
Kurzarbeit: Was Beschäftigte aus Tschechien und Polen, die in Deutschland arbeiten, wissen sollten!
Postion der DGB Jugend Sachsen "Azubis in der Corona Krise schützen"
Informationen der Gewerkschaften
IG Metall
Alle wichtigen und aktuellen Informationen des IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen zu Corona und zur Kurzarbeit
Zuzahlungen bei Kurzarbeit im Kfz-Handwerk
IG BCE
Aktuelle Informationen der IG BCE Nordost
Umfassende Informationen zu Corona, Branchenvereinbarungen etc. auf einer Unterseite zusammengestellt
Ver.di
Informationen von ver.di Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen zu Covid19 und Infoblatt zur Kurzarbeit
Ver.di hat auch auf der Bundesseite zahreiche Informationen auf der Homepage. Bitte hier über die Suchfunktion gehen.
NGG
Vereinbarung zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes in der Systemgastronomie
IG BAU
Alle Informationen zu Corona und zur Kurzarbeit auf einer Unterseite zusammengestellt
EVG
Alle Informationen zu Corona und zur Kurzarbeit auf einer Unterseite zusammengestellt
GEW
Alle Informationen zu Corona und zur Kurzarbeit auf einer Unterseite der GEW Sachsen zusammengestellt
GdP
Informationen zu Corona bei der GdP Sachsen