„Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen liegt in Sachsen mit 4,1 Prozent deutlich unter der gesetzlich vorgeschriebenen Quote von 5 Prozent. Der Arbeitsmarkt in Sachsen ist für Menschen mit Behinderung noch immer exklusiv, statt inklusiv. Mit Blick auf die Fachkräfteentwicklung ist unverständlich, warum Arbeitgeber nicht stärker auf die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen setzen. Zumal diese im Durchschnitt gut qualifiziert sind“, so der Vorsitzende des DGB Sachsen, Markus Schlimbach.
Nach den aktuellsten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit, machten in Sachsen schwerbehinderte Menschen bei privaten Arbeitgebern lediglich 3,5 Prozent aller Beschäftigten aus, bei öffentlichen Arbeitgebern 5,9 Prozent. Von den 8.778 Unternehmen in Sachsen, die eine Quote erfüllen mussten (mit mehr als 20 Mitarbeitern), hätte sogar jedes vierte Unternehmen (2.212) keinen einzigen schwerbehinderten Beschäftigten.
In den letzten zehn Jahren hat sich daran in Sachsen nur wenig verändert. Bei den öffentlichen Arbeitgebern ist die Erfüllung der Beschäftigungspflicht sogar deutlich gesunken.
„Die Unternehmen müssen ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen ernster nehmen. Bei der Ausbildung oder Beschäftigung können die Arbeitgeber auf vielfältige Unterstützungsangebote zurückgreifen: Lohnkostenzuschüsse, Finanzierung der Ausstattung des Arbeitsplatzes oder Begleitung durch Fachpersonal im Betrieb. Viele Unternehmen sind aber zu zögerlich und hier muss mehr Druck gemacht werden. Das gilt insbesondere für diejenigen, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Die gesetzlichen Änderungen ab 1.1.2024 sind ein Schritt in die richtige Richtung,“ sagte Schlimbach.
Hintergrund:
Der DGB hatte gefordert, die gesetzlich vorgesehene Abgabe für ausbleibende Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in allen Staffeln zügig anzuheben und für Unternehmen mit einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.300 Euro pro fehlenden Arbeitsplatz und Monat neu einzuführen. Der Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung sah die Einführung einer solchen vierten Staffel in der Ausgleichsabgabe vor.
Mit den in diesem Jahr beschlossenen Gesetzesänderungen wird eine solche vierte Staffel in der Ausgleichsabgabe eingeführt. Sie gilt ab dem 1.1.2024. Arbeitgeber ab 60 Mitarbeitenden, die keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen, zahlen dann 720 Euro Ausgleichsabgabe.
Datenquelle: Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2021