Amtsangemessene Alimentation: Schlussfolgerungen aus den Entscheidungen des Bundesverfassungs­gerichts für die sächsischen Beamtinnen und Beamten

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Sommer letzten Jahres wurden zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 veröffentlicht, in denen das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation von Beamt:innen, Richter:innen sowie Staatsanwält:innen präzisiert hat.

Danach muss das Besoldungsniveau bei mindestens 115% der Grundsicherung liegen. Für die Berechnung sind alle Elemente des Lebensstandards konkret und realitätsgerecht zu berücksichtigen (d.h. regionale Unterschiede sind zu beachten; keine Pauschalierungen auf durchschnittlichem Niveau).

Bei der Alimentation kinderreicher Familien ist der Bedarf der Kinder eigenständig zu ermitteln und zu besolden (das jeweilige Grundsicherungsniveau umfasst neben dem Regelsatz alle Elemente des Lebens, wie z.B. anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben).

Leitsätze und tragende Gründe der – in diesem Fall zum Landesrecht Berlin und Nordrhein-Westfalen – ergangenen Entscheidungen des BVerfG erwachsen in Rechtskraft und sind daher auch für Sachsen relevant.

Bereits bei überschlägiger Betrachtung der oben dargestellten grundsätzlichen Feststellungen des BVerfG erscheint es naheliegend, dass auch die sächsische Besoldungstabelle in der jetzigen Fassung nicht verfassungskonform ist. Denn aufgrund des auf die gesamte Besoldungstabelle ausstrahlenden Abstandsgebots können fehlende Abstände zwischen Grundsicherungsniveau und bspw. A4-Besoldung Auswirkungen auf die gesamte Besoldungstabelle haben.

Der DGB hat das Finanzministerium zu Gesprächen über eine Überprüfung und Anpassung der Besoldung aufgefordert. Diese Gespräche laufen noch und werden auch nicht mehr in diesem Jahr abgeschlossen.

Zur Rechtswahrung empfehlen wir daher allen Beamtinnen und Beamten in Sachsen:

  • Alle, die bisher keinen Widerspruch gegen ihre Besoldung wegen möglicher Verletzung des Abstandsgebots zwischen Besoldungsniveau und Grundsicherung erhoben haben, sollten dies noch bis zum Jahresende nachholen. Ihr könnt dazu das unten verlinkte Formblatt nutzen: Ausdrucken, Adresse eintragen, unterschreiben und abschicken.
     
  • Den Beamt:innen, Richter:innen sowie Staatsanwält:innen, die bereits in der Vergangenheit Widerspruch gegen ihre Besoldung erhoben haben, wird empfohlen, zu prüfen, ob der Widerspruch das Jahr 2021 und die Folgejahre erfasst. Wenn das nicht der Fall ist, sollte dies (unter Angabe des Aktenzeichens des früheren Widerspruchs) nachgeschoben werden. Auch hierfür kann das folgende Formblatt genutzt werden.

Formblatt für Widerspruch (PDF, 149 kB)

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