Amtsangemessene Alimentation: Widerspruch bis zum Jahresende 2025 einlegen!

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Dachzeile Beamtinnen und Beamte in Sachsen

Der DGB Sachsen empfiehlt allen (auf Probe bzw. auf Lebenszeit) verbeamteten Kolleginnen und Kollegen bis Ende Dezember 2025 Widerspruch gegen ihre Besoldung für das Jahr 2025 einzulegen wegen möglicher Verletzung des Abstandsgebots in Verbindung mit dem Gebot der Mindestbesoldung (Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation). 

Das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau wird als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums betont.

Dieser – rein vorsorgliche – Widerspruch richtet sich aber auch gegen die möglicherweise nicht ausreichende Höhe der amtsangemessenen Alimentation aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. 

Die Höhe der amtsangemessenen Alimentation richtet sich dabei nach den Grundsatzurteilen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2015, 2020 und 2025, insbesondere vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) und vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 5/18 u.a.).

Außerdem bestehen derzeit Zweifel, ob der Ausgleich für kinderreiche Familien den Ansprüchen des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 6/17 u.a.) genüge geleistet wird. Daher stellen wir den Kolleginnen und Kollegen mit drei oder mehr Kindern ein weiteres Musterschreiben zur Verfügung.

Weiterhin wird im Rahmen des Widerspruchs der Dienstherr gebeten, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären und das Verfahren ruhend zu stellen. 

Wir gehen davon aus, dass der Besoldungsgeber alsbald mit einer Neuberechnung der Besoldung auf die Gewerkschaften zukommt, um mit uns über die richtigen Schlüsse aus der aktuellen Rechtsprechung zu ziehen.

Wenn sich aufgrund möglicher Musterverfahren entsprechende Ansprüche in der Zukunft im Zuge der Besoldungsänderung oder Rechtsprechung ergeben sollten, ist der eingereichte Widerspruch im jeweiligen Jahr i.d.R. Voraussetzung für die Nachzahlung.

Der Widerspruch ist bis spätestens 31.12.2025 (Posteingang) an die Bezügestelle zu richten. 

Dies ist eine Ausschlussfrist, da das Bundesverfassungsgericht einen „zeitnahen“ Widerspruch einfordert und diese Frist sich daher auf das laufende Kalenderjahr bezieht: Für das Jahr 2025 müsste der Widerspruch somit bis Ende Dezember 2025 eingelegt werden.

Formular für den Widerspruch

Für den Widerspruch können die folgenden Formulare genutzt werden. Einfach ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und abschicken.

Nur wer Widerspruch einlegt, wahrt seine Rechte!

Formular für den Widerspruch 2025 zum Download

Formular für den Widerspruch Kinder 2025 zum Download

Flugblatt

Amtsangemessene Alimentation - Widerspruch bis zum Jahresende 2025 einlegen

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