Im Mai 2020 fasste das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Beschlüsse, in denen das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation von Beamt*innen, Richter*innen sowie Staatsanwält*innen präzisierte.
Danach muss – stark verkürzt – das Besoldungsniveau bei mindestens 115% der Grundsicherung in einer vergleichbaren Familienkonstellation liegen. Für die Berechnung sind alle Elemente des Lebensstandards konkret und realitätsgerecht zu berücksichtigen.
Zusätzlich ist bei der Alimentation kinderreicher Familien der Bedarf der Kinder eigenständig zu ermitteln und zu besolden. Das jeweilige Grundsicherungsniveau („Bürgergeld“) umfasst hier neben dem Regelsatz alle Elemente des Lebens, wie z.B. anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Im Herbst 2022 wurde vom Finanzministerium (SMF) ein Gesetzentwurf vorgelegt, der sich durch ausufernde Berechnungen für die Vergangenheit bemühte, den Kriterien des BVerfG gerecht zu werden. Der DGB Sachsen hat sich dazu in seiner Stellungnahme kritisch auseinandergesetzt.
Nach Überweisung an den Landtag und einer Anhörung im Haushalts- und Finanzausschuss, an der der sächsische DGB-Vorsitzende Markus Schlimbach persönlich teilnahm und unsere Position darstellte, waren die Abgeordneten genügend sensibilisiert, um den Entwurf des SMF in einigen Punkten anzupassen.
Der enge Zeitplan ließ es aber nicht zu, dass eine grundsätzliche Besoldungsreform erfolgte. Dieser Prozess läuft nun und die Verbände sind aufgerufen, bis Mitte Januar 2024 ihre Vorschläge dem SMF vorzulegen. Auf dieser Grundlage soll dann bis Sommer 2025 eine echte Besoldungsreform erarbeitet werden, die dann hoffentlich verfassungskonform ist und auch längerfristig gültig ist.
Begleitend dazu hatte der DGB gemeinsam mit ver.di SAT ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Verfassungsmäßigkeit der Vorschläge zu prüfen. Das Ergebnis lag im März 2023 vor und kam zu dem Schluss, dass in diesem Gesetzentwurf aus dem Finanzministerium die Kriterien des BVerfG nicht erfüllt werden.
Zur Rechtswahrung empfehlen wir daher allen sächsischen Beamtinnen und Beamten, auch den Versorgungsempfänger*innen, sowohl im kommunalen wie im Landesdienst, bis Ende Dezember für das Jahr 2023 Widerspruch einzulegen:
- Alle, die bisher keinen Widerspruch gegen ihre Besoldung wegen möglicher Verletzung des Abstandsgebots zwischen Besoldungsniveau und Grundsicherung erhoben haben, sollten dies noch bis zum Jahresende nachholen.
- Den Beamt*innen, Richter*innen sowie Staatsanwält*innen, die bereits in der Vergangenheit Widerspruch gegen ihre Besoldung erhoben haben, wird empfohlen, zu prüfen, ob der Widerspruch auch das Jahr 2023 erfasst. Wenn das nicht der Fall ist, sollte dies (unter Angabe des Aktenzeichens des früheren Widerspruchs) nachgeholt werden.
- Insbesondere für den Fall, dass drei oder mehr Kinder zum Haushalt gehören, ist es ratsam, für dieses Jahr noch den Widerspruch einzulegen.
Dafür kann das hier auf der Internetseite des DGB Sachsen bereitgestellte Formblatt genutzt werden. Einfach ausdrucken, Adresse eintragen, unterschreiben und abschicken.
Nur wer Widerspruch einlegt, wahrt seine Rechte!
Zum Formular für den Widerspruch:
20231204 Formblatt fuer Widerspruch.pdf (PDF, 160 kB)
Dieser Text als Flugblatt:
20231204_Aufruf_Beamte_Widersprueche_Sachsen.pdf (PDF, 111 kB)