Soziale Sicherheit in Deutschland
Bei der Aufnahme einer Arbeit im Nachbarland, entstehen viele Fragen. Zur Krankenversicherung, zum Kindergeld, zur Rentenversicherung oder zur Unfallversicherung. Das gilt besonders für Grenzgänger, die in einem Land arbeiten und in einem anderen Land wohnen. Wo zahle ich meine Versicherungsbeiträge? In welchem Land kann ich zum Arzt gehen, wenn ich krank bin? Das sind typische Fragen der sozialen Sicherheit und es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und einfordern. Auf dieser Seite werden die wichtigsten Fragen kurz und konkret beantwortet.
Wer ist Grenzgänger?
Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (VO (EG) Nr. 883/2004). Im Folgenden wird nur auf die Beschäftigten, nicht auf die selbstständig Erwerbstätigen eingegangen.
Hinweis: Neben dieser Definition des Grenzgängers gibt es in einigen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen eine steuerrechtliche Definition des Grenzgängers bzw. Ausnahmeregelungen, dass Grenzgänger unter bestimmten Voraussetzungen im Wohnstaat steuerpflichtig sind. In den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland, Polen und Tschechien gibt es diese Sonderregelungen jedoch nicht.
Soziale Sicherheit: Wo sind Grenzgänger versichert?
Grundsätzlich sind Grenzgänger in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Auch bei nur kurzfristigen Arbeitsaufenthalten ist deshalb ein Beitritt zum Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes notwendig. Die Beiträge in die Systeme der sozialen Sicherheit werden demnach am Arbeitsort entrichtet.
Die Leistungen können zum Teil auch am Wohnort in Anspruch genommen werden. Einzelheiten erfahren Sie unter den folgenden Punkten. Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen der EU in Fragen der sozialen Sicherheit gegenüber Arbeitnehmern, die im gleichen Land wohnen und arbeiten, nicht benachteiligt werden dürfen.
HINWEIS: Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für Änderungen bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser wird derzeit diskutiert. Die grundsätzlichen oben aufgeführten Regeln bleiben bestehen. Es könnten aber im Detail Änderungen eintreten. Das gilt besonders für die Arbeitslosenversicherung.
Über Änderungen werden wir auf dieser Seite informieren.
Was gehört zur sozialen Sicherheit in Deutschland?
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine freiwillige Versicherung oder eine Familienmitversicherung für Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, möglich. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen.
Lesebeispiel: Der abzuführende Betrag für die Arbeitslosenversicherung beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,30 % des Bruttoeinkommens.
Unfallversicherung: Wird alleine vom Arbeitgeber einbezahlt. Die Höhe ist abhängig von der Gefahreneinstufung.
Weitere Hinweise:
- Einige Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge. Diese werden seit 1.1.2019 paritätisch von den Versicherten und Arbeitgebern finanziert.
- Liegt das Bruttojahresentgelt über so genannten Beitragsbemessungsgrenzen, wird der Beitrag auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Arbeitslosenversicherung und allgemeine Rentenversicherung 2025: 96.600 Euro, Kranken- und Pflegeversicherung 66.150 Euro Jahresbruttoeinkommen.
- Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 73.800 Euro entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dann ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.
ACHTUNG: Bei einem Wechsel sollte beachtet werden, dass die europäischen Koordinierungsregelungen für die gesetzlichen, aber nicht unbedingt für die privaten Krankenversicherungen gelten und dass zusätzliche Kosten z. B. bezüglich der Mitversicherung von Familienangehörigen entstehen können.
Vorsicht Minijob
Sie haben durch einen Minijob (bis 565 Euro) in Deutschland keinen Versicherungsschutz bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und nur einen geringen Anspruch in der Rentenversicherung. Sie haben damit keinen Anspruch auf Leistungen! Informieren Sie sich bei Ihrer Sozialversicherung, welche Auswirkungen die Aufnahme eines Minijobs in Deutschland für Sie hat und welches Land für Ihre Versicherung zuständig ist.
Arbeitslosenversicherung
Wo zahle ich meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung?
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden im Beschäftigungsland entrichtet. In Deutschland beträgt der abzuführende Prozentsatz des Bruttolohnes im Jahr 2025 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 1,3 %.
Wo erhalte ich Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich erhalten Sie als Grenzgänger Arbeitslosengeld von der Arbeitslosenversicherung des Staates, in dem Sie wohnen. D.h. Grenzgänger mit Wohnsitz in Polen oder Tschechien und letzter Arbeitsstätte in Deutschland erhalten Arbeitslosengeld des polnischen oder tschechischen Arbeitsamts. Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und letztem Arbeitsort in Polen oder Tschechien erhalten Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit in Deutschland.
Als Nachweis der ausländischen Versicherungszeiten benötigen Sie bei der Antragstellung im Staat des Wohnsitzes die im Beschäftigungsstaat ausgestellte Bescheinigung U1 (erhältlich bei den Arbeitsverwaltungen in Deutschland, Polen und Tschechien). Reicht für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Versicherungszeit im Land der letzten Beschäftigung nicht aus, dann werden eventuell vorhandene weitere Versicherungszeiten in einem anderen Land mit berücksichtigt. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzstaates.
HINWEIS: Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für Änderungen bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser wird derzeit diskutiert. Es könnten aber im Detail Änderungen eintreten.
Zahlung von Arbeitslosengeld: Bei Arbeitslosigkeit von Grenzgängern ist derzeit das Arbeitsamt am Wohnort für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen zuständig.
Über Änderungen werden wir auf dieser Seite informieren.
Was sind die grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen?
Grundsätzlich müssen Sie bei Arbeitslosigkeit der Arbeitsvermittlung am Wohnort zur Verfügung stehen und bereit sein, an Maßnahmen teilzunehmen. Darüber hinaus werden eigene Anstrengungen zur Stellensuche erwartet. Es müssen die für den Leistungsbezug am Wohnort geltenden Anwartschaftszeiten erfüllt sein. Wenn Sie eine zumutbare Tätigkeit ablehnen oder Termine nicht wahrnehmen, droht unter Umständen für eine bestimmte Zeit (Sperrfrist) keine oder eine geringere Arbeitslosenentschädigung.
Kann ich mich zur Arbeitssuche im Ausland aufhalten?
Sie haben als Grenzgänger das Recht, sich neben der Arbeitsverwaltung im Wohnsitzland auch der Arbeitsverwaltung im letzten Beschäftigungsland zur Arbeitssuche zur Verfügung zu stellen. Sie können sich bis zu 3 Monate zur Arbeitssuche in einem anderen Land als dem Wohnland innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhalten, wenn Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung am Wohnort beziehen. Auf Antrag bei der Arbeitsverwaltung ist auch eine Verlängerung auf bis zu 6 Monate möglich. Sie müssen sich als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung im Ausland melden und die dortigen Kontrollvorschriften erfüllen. Nach 4 Wochen Arbeitslosigkeit erhalten Sie bei der Arbeitsvermittlung im Wohnsitzland die Bescheinigung U2, mit der Sie die Dienste der ausländischen Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen können. Bei der grenzüberschreitenden Arbeitsuche sind das EURES-Netzwerk und insbesondere die EURES-Beraterinnen und -Berater behilflich.
Ausführliche Informationen im Falle des Leistungsbezugs bekommen Sie bei den Arbeitsverwaltungen in Deutschland, Tschechien und Polen.
www.arbeitsagentur.de | www.mpsv.cz | www.mpips.gov.pl
HINWEIS: Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für Änderungen bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser wird derzeit diskutiert. Es könnten aber im Detail Änderungen eintreten. Das gilt besonders für die Arbeitslosenversicherung.
Über Änderungen werden wir auf dieser Seite informieren.
Familienleistungen
In welchem Land erhalte ich Familienleistungen?
Unter Familienleistungen fallen Leistungen, die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt sorgen können (z.B. Kindergeld), und Leistungen, die in den ersten Lebensjahren des Kindes gewährt werden, wenn ein Elternteil nicht voll erwerbstätig ist und sich stattdessen um die Kinderbetreuung kümmert (z.B. Elterngeld).
Grundsätzlich gilt, dass Sie die Leistungen vorrangig im Beschäftigungsland erhalten. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Sie als Eltern in unterschiedlichen Ländern der EU leben und arbeiten oder wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit Ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt.
Wenn beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig sind, ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland des Kindes ist. Wichtig ist, dass der andere Staat nachrangig leistungsverpflichtet sein kann. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu leisten, falls die entsprechende Leistung dort höher ist, z. B. die Differenz zwischen dem Kindergeld in Tschechien und Deutschland bei einem Grenzgänger aus Deutschland, der in Tschechien erwerbstätig ist.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Anspruch auf Kindergeld haben Eltern mindestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul-, ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet. Dabei ist bedeutungslos, wie viel das Kind arbeitet oder verdient. Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, und einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen oder darauf warten, haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einer „unschädlichen“ Beschäftigung nachgehen. Dazu gehören Minijobs (bis 565 Euro) oder eine Beschäftigung, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Ist das Kind arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit in Deutschland oder dem Jobcenter gemeldet, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr. Ein Hinzuverdienst durch einen Minijob (565 Euro) ist möglich. Leidet das Kind an einer Behinderung und ist nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wird das Kindergeld unter Umständen ohne Altersbeschränkung ausgezahlt. Die Behinderung muss jedoch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Das jährliche Einkommen des behinderten Kindes darf dabei aber den Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) im Jahr nicht überschreiten.
Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind Anspruch auf Leistungen für Kinder besteht, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind. Ausländische Leistungen schließen den Kindergeldanspruch auch dann aus, wenn sie niedriger sind als das deutsche Kindergeld. Wenn diese Leistungen jedoch von einem anderen Mitgliedstaat der EU (z.B. Tschechien oder Polen) gewährt werden, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Seit dem 1.1.2025 beträgt das Kindergeld monatlich 255 Euro je Kind.
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit an Ihrem Arbeitsort oder an Ihrem Wohnort gestellt werden. Dem Antrag ist eine Geburtsbescheinigung bzw. bei Wohnort im Ausland eine Haushaltsbescheinigung der Wohnortgemeinde beizufügen. Für Kinder über 18 Jahre sind weitere Nachweise bezüglich der Schul-/Berufsausbildung etc. notwendig.
Seit dem 1.1.2016 müssen Antragsteller der Familienkasse in Deutschland ihre steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes mitteilen. Wenn Sie in Deutschland aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit steuerpflichtig sind, wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern eine steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt. Mit dieser können Sie den Antrag auf Kindergeld stellen. Kinder, die im Ausland leben, erhalten im Regelfall keine deutsche Steueridentifikationsnummer. Deshalb müssen Sie die Identität Ihres Kindes mit anderen Nachweisen belegen (z.B. in Ihrem Wohnland gebräuchliche Personenidentifikationsmerkmale und Dokumente).
Achtung: Kindergeld kann nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden und nicht mehr für mehrere Jahre.
Ausführliche Informationen und Vordrucke erhalten Sie in unterschiedlichen Sprachen unter:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag
Zuständige Familienkasse für Grenzgänger aus Polen:
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Sachsen
09092 Chemnitz
Familienkasse-Sachsen@arbeitsagentur.de
Zuständige Familienkasse für Grenzgänger aus Tschechien:
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Baden-Württemberg West
76088 Karlsruhe
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Eltern haben Anspruch, wenn sie nicht mehr als 32 Stunden in der Woche arbeiten, das Sorgerecht für das Kind haben, im gleichen Haushalt wohnen und das Kind überwiegend selbst betreuen. Wenn gleichzeitig deutsches Elterngeld und eine vergleichbare Leistung eines anderen Mitgliedstaats der EU in Betracht kommen, gilt eine europarechtliche Sonderregelung. Grundsätzlich ist die Leistung vorrangig im Beschäftigungsland des betreffenden Elternteils zu zahlen. Arbeitet jedoch der Ehepartner oder die Ehepartnerin in einem anderen Mitgliedstaat, ist das Wohnland des Kindes vorrangig zur Zahlung verpflichtet. Wenn die Leistung im anderen Mitgliedstaat höher ist, wird von diesem ein Unterschiedsbetrag gezahlt.
Wie lange wird Elterngeld gewährt?
In Deutschland wird zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus unterschieden. Sie können zwischen den Modellen wählen oder diese kombinieren.
Basiselterngeld (Elterngeld) steht Müttern und Vätern nach der Geburt des Kindes im Umfang von bis zu 14 Monatsbeträgen zur Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann das Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt. Für Geburten ab dem 1.1.2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.
ElterngeldPlus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Das heißt, ein Elterngeldmonat sind zwei ElterngeldPlus-Monate. Damit profitieren Eltern vom ElterngeldPlus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Der Betrag wird genauso berechnet wie beim Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte.
Der Partnerschaftsbonus bietet darüber hinaus die Möglichkeit, für vier weitere Monate ElterngeldPlus zu nutzen: Wenn Mutter und Vater in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, kann jeder Elternteil in diesen Monaten vier zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus beziehen.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes. Das Basiselterngeld ersetzt dann je nach vorherigem Einkommen zwischen 65 % und 100 % des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens. Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.
Den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus erhalten auch nicht erwerbstätige Elternteile. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht. Ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 175.000 Euro entfällt das Elterngeld.
Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Nähere Informationen auch unter: www.bmfsfj.de
Das Elterngeld muss schriftlich bei den Elterngeldstellen der Landkreise und kreisfreien Städte beantragt werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Weitere Informationen, Antragsformulare und die Kontaktdaten der Elterngeldstellen in Sachsen finden Sie hier: www.familie.sachsen.de/86.html
Krankenversicherung
Wo bin ich versichert?
Als Grenzgänger sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten. Falls Sie gleichzeitig in zwei Ländern arbeiten, müssen Sie sich im Wohnsitzland versichern.
Was sind Sachleistungen und Geldleistungen?
Sachleistungen umfassen beispielsweise ambulante und stationäre medizinische Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie gegebenenfalls die Rückvergütung der Kosten für solche Leistungen.
Geldleistungen stellen einen Ausgleich für den Lohnausfall bei Krankheit (Krankengeld) und bei Mutterschaft (Mutterschaftsgeld/Wochengeld) dar.
Die gesetzliche Kranken- und Krankengeldversicherung umfasst sowohl Sachleistungen als auch Geldleistungen. Sachleistungen können grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden. Für Geldleistungen gelten dagegen immer die Vorschriften des Versicherungslandes.
Was versteht man unter Sachleistungsaushilfe?
Darunter versteht man die Zusammenarbeit von Krankenversicherungen der verschiedenen Länder mit dem Ziel, den Versicherten grenzüberschreitend Sachleistungen zu gewähren. Wenn Arbeitnehmer im Erwerbsland versichert sind, können sie und ihre mitversicherten Angehörigen Sachleistungen im Staat des Wohnsitzes nach den dort geltenden Regeln in Anspruch nehmen. Wenn Arbeitnehmer im Wohnsitzland krankenversichert sind, wird ihnen grundsätzlich auch im Land, in dem sie arbeiten, Behandlung und Versorgung gewährt. Die Sachleistungsaushilfe greift jedoch nur, wenn Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Sind Arbeitnehmer bei einer Privatkrankenkasse bzw. zu einem Privattarif versichert, sollten sie sich informieren, ob sie Leistungen im jeweils anderen Land in Anspruch nehmen können.
Praktische Umsetzung der Sachleistungsaushilfe: Wenn Arbeitnehmer im Erwerbsland versichert sind und sie oder ihre Familie am Wohnort zum Arzt gehen oder sonstige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen sie sich vorher an ihre Krankenversicherung wenden und um Ausstellung des Formulars S1 bitten. Das Formular wird von der zuständigen Krankenversicherung im Wohnsitzland benötigt, damit diese mit dem Arzt, der Apotheke, dem Krankenhaus o.ä. abrechnen kann. Von der Krankenkasse am Wohnort erhalten Arbeitnehmer Krankenscheine. Sie können damit die gesetzlich vorgeschriebenen Sachleistungen im Land des Wohnsitzes beanspruchen, so als ob sie dort versichert wären.
Krankenversicherung für Arbeitslose und Rentner
Arbeitslose sind am Wohnort krankenversichert, wenn sie dort Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Rentner sind in der Regel im Land, in dem Sie wohnen, krankenversichert. Wenn jedoch Rentner die Rente ausschließlich durch Erwerbstätigkeit im Ausland beziehen, müssen sie sich auch dort versichern. Dies sind allgemeine Richtlinien. Es empfiehlt sich, die Versicherungspflicht für den Einzelfall abklären zu lassen.
Krankenversicherung in Deutschland
In Deutschland wird zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung unterschieden. In der Regel sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Folgende Personengruppen können in die private Krankenversicherung wechseln: Abhängig Beschäftigte mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mindestens 73.800 Euro jährlich bzw. 6.150 Euro monatlich – Pflichtversicherungsgrenze –, Freiberufler, Selbständige und Beamte. Gesetzlich Versicherte haben auch die Möglichkeit, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, die Zusatzleistungen zur gesetzlichen Krankenversicherung abdeckt. Informationen über die Leistungen der privaten Krankenversicherung erhält man bei den jeweiligen Krankenversicherungen.
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Versicherten bekommen von ihrer Krankenversicherung eine Versicherungskarte (Chipkarte), mit der sie sämtliche ärztliche Leistungen nutzen können. Die Leistungen aus der deutschen Krankenversicherung können von Grenzgängern sowohl in Deutschland als auch in Polen und Tschechien in Anspruch genommen werden.
Krankengeld
Sind Sie als Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, bezahlt Ihnen in der Regel zunächst Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn weiter (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – siehe Informationen zu „Arbeitsrecht“). Anschließend haben gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung) oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (Kuren) behandelt werden. Das Krankengeld beträgt 70 % des vor der Krankheit erzielten Bruttoeinkommens, maximal 90 % des Nettoeinkommens. Das Krankengeld beträgt im Jahr 2025 bis zu 128,63 Euro kalendertäglich. Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Einige Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zum Krankengeld und gleichen damit die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt aus. Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob er einen solchen Zuschuss zahlt. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist das Krankengeld auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Kinderkrankengeld
Sie bekommen Kinderkrankengeld von der Krankenkasse, wenn Sie berufstätig sind und kein Arbeitsentgelt von Ihrem Arbeitgeber erhalten, Ihr Kind gesetzlich versichert ist, Ihr Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, es in Ihrem Haushalt niemanden gibt, der an Ihrer Stelle Ihr Kind pflegen kann, Sie selbst als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld haben und ein Arzt bescheinigt, dass Sie Ihr krankes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen.
Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Sie in dieser Zeit freizustellen und Ihr Gehalt weiterzuzahlen. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse kein Kinderkrankengeld. Zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt, zum Beispiel, weil der Tarifvertrag das so regelt oder Ihr Arbeitsvertrag diese Regelung enthält, erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Die Höhe entspricht dem Krankengeld (siehe oben).
Für jedes Kind können Sie bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr erhalten. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben einen Anspruch darauf, wenn beide berufstätig sind. Pro Kind also zusammen bis zu 30 Arbeitstage. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 30 Arbeitstage pro Kind. Bei Paaren und Alleinerziehenden mit mehr als zwei Kindern sind es bis zu 70 Arbeitstage.
Freie Arztwahl
Grundsätzlich können Versicherte jeden Arzt bzw. jede Ärztin ihres Vertrauens aufsuchen. Achtung: Bei Arbeitsunfällen sollten Sie Ihrem behandelnden Arzt in jedem Fall mitteilen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Für Unfälle bei der Arbeit und sogenannte Wegeunfälle liegt die Zuständigkeit nicht bei der Krankenkasse, sondern bei der Unfallversicherung. Wenn Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall hatten, sollte die erste Behandlung möglichst durch einen sogenannten Durchgangsarzt erfolgen. Der Durchgangsarzt, entscheidet auch, ob Sie sich weiter von ihm behandeln lassen müssen oder ob Sie im Anschluss zu einem anderen Arzt gehen können. Siehe dazu Informationen zu „Unfallversicherung“
Zuzahlung zu Medikamenten
Versicherte unter 18 Jahren müssen zu Medikamenten nichts zuzahlen. Versicherte ab 18 Jahren müssen pro Medikament 10 % des Preises selbst bezahlen, jedoch mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Wenn das Medikament weniger als fünf Euro kostet, muss nur der tatsächliche Preis in voller Höhe bezahlt werden. Dazu kommt, dass Sie nicht mehr als 2 % Ihres Bruttoeinkommens pro Jahr für Medikamente (und andere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die mit Zuzahlungen verbunden sind) ausgeben müssen. Daher lohnt es sich, Quittungen und Belege aufzuheben, um sie gegebenenfalls am Jahresende einreichen zu können. Falls eine schwerwiegende (chronische) Erkrankung vorliegt, muss der Versicherte nur 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden. Ob eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, entscheidet die Krankenkasse. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die Kriterien.
Pflege und Therapie
Folgende Leistungen können Sie nach Beantragung bei der Krankenkasse bzw. durch ärztliche Verordnung beanspruchen, wobei Sie jeweils einen Teil der Kosten selbst übernehmen müssen (Eigenbeteiligung):
- Krankenhausbehandlung: Bis zum 28. Tag einer Krankenhausbehandlung im Jahr beträgt die Eigenbeteiligung für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zehn Euro je Kalendertag, höchstens jedoch 280 Euro in einem Jahr. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keine Eigenbeteiligung. Die Eigenbeteiligung wird vom Versicherten direkt an das behandelnde Krankenhaus gezahlt.
- Krankenpflege und Heilmittel (außerhalb eines Krankenhauses): Erwachsene zahlen 10 % der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung für die von Logopäden, Krankengymnasten, Masseuren und Ergotherapeuten erbrachten Leistungen. Die Zuzahlung ist hier – wie bei den Medikamenten – auf 2% bzw. 1% des jährlichen Bruttoeinkommens begrenzt. Auskünfte über weitere Leistungen erteilen die entsprechenden Krankenkassen.
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger (z. B. Rentenversicherung) dafür aufkommt. Hier gilt eine Zuzahlung von zehn Euro täglich für die gesamte Dauer. Bei einer Anschlussrehabilitation z.B. an einen Krankenhausaufenthalt zehn Euro täglich für maximal 28 Tage. Dabei sind die Tage im Krankenhaus und in der Rehabilitationseinrichtung zusammenzurechnen.
Hilfsmittel
Hilfsmittel sind z. B. Einlagen, Gehhilfen, Rollstühle etc. Bei den Hilfsmitteln gilt eine Zuzahlung von 10 % des Preises, der von der Krankenkasse übernommen wird, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel.
Fahrtkostenersatz
Bei medizinisch notwendigen Fahrtkosten, (Verlegungsfahrt/Rettungsfahrt) und Fahrten zu einer ambulanten Behandlung (z. B. Dialyse) beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten pro Fahrt, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten pro Fahrt. Diese Zuzahlungen gelten auch für unter 18-Jährige.
Zahnersatz
Die Kosten des Zahnersatzes werden von den Krankenkassen nur zum Teil in Form eines befundbezogenen Festzuschusses übernommen. Der Versicherte erhält einen festen Betrag, der von der Art des Zahnersatzes unabhängig ist. Er hat Wahlfreiheit, welche Art von Zahnersatz er möchte.
Pflegeversicherung in Deutschland
Arbeitnehmer in Deutschland müssen zusätzlich zu den Krankenversicherungsbeiträgen immer auch Beiträge zur Pflegeversicherung leisten. Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen in Polen oder Tschechien erhalten Sie Sachleistungen über die Sachleistungsaushilfe (siehe Krankenversicherung). Pflegegeldleistungen erhalten Sie im Bedarfsfall von der deutschen Pflegeversicherung.
Entsprechend des Grads ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit werden die Pflegebedürftigen einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Je nach Pflegegrad unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Der Zuordnung liegt ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu Grunde. Der Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.
Informationen in unterschiedlichen Sprachen zur Pflegebegutachtung finden Sie hier: https://www.mdk-sachsen.de/start.html
Hinweis: Die Zuordnung nach dem Grad der Selbständigkeit zu den fünf Pflegegraden gilt seit 1.1.2017. Bis dahin galt die Zuordnung nach dem zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs zu drei Pflegestufen. Wenn bereits eine Pflegestufe vorlag, erfolgte der Übergang in den Pflegegrad automatisch.
Der Grad der Selbständigkeit wird anhand folgender Bereiche bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
Je nach Einschränkung, werden bei der Begutachtung Punkte vergeben. Je höher die Einschränkung, desto höher die Punktezahl und desto höher der Pflegegrad.
Pflegegrad 1:
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Die Leistungen betragen 2025 monatlich: bei vollstationärer Pflege 131 Euro. Bei häuslicher Pflege sind in diesem Pflegegrad keine Pflegesachleistungen und kein Pflegegeld vorgesehen.
Pflegegrad 2:
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Die Leistungen betragen 2025 monatlich: bei vollstationärer Pflege 805 Euro; bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 796 Euro oder Pflegegeld 347 Euro.
Pflegegrad 3:
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Die Leistungen betragen 2025 monatlich: bei vollstationärer Pflege 1.319 Euro; bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 1.497 Euro oder Pflegegeld 599 Euro.
Pflegegrad 4:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Die Leistungen betragen 2025 monatlich: bei vollstationärer Pflege 1.855 Euro; bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 1.859 Euro oder Pflegegeld 800 Euro.
Pflegegrad 5:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Die Leistungen betragen 2025 monatlich: bei vollstationärer Pflege 2.096 Euro; bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 2.299 Euro oder Pflegegeld 990 Euro.
Weitere Informationen zu weiteren Betreuungsleistungen, den Geld- und Sachleistungen sowie zur Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld erhalten Sie unter www.bmg.bund.de
Rentenversicherung
Wo bin ich versicherungspflichtig?
Als Grenzgänger unterliegen Sie grundsätzlich der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat.
Von welchem Staat erhalte ich meine Rente?
Sie erhalten eine Rente aus allen Ländern, in denen sie länger als ein Jahr Beiträge gezahlt haben. Aus jedem dieser Länder erhalten Sie eine Teilrente, für deren Berechnung die Beiträge und Versicherungszeiten im jeweiligen Staat zugrunde gelegt werden.
Waren Sie in einem Land weniger als 12 Monate versichert, dann wird diese Zeit bei der Rente am Wohnsitz oder aus einem anderen Land, in dem Sie länger versichert waren, mitberücksichtigt.
Für jede Teilrente gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Landes, dessen Versicherungsträger die Rente gewährt. Wenn Sie z. B. in Polen wohnen und außer einer polnischen Rente auch eine Teilrente aus Deutschland beanspruchen, müssen Sie für die deutsche Rente das Rentenalter und die Wartezeit erreicht haben, wie sie in Deutschland gelten.
Wird die Wartezeit durch die Versicherungszeiten im jeweiligen Land nicht erfüllt, können die Beitragszeiten der verschiedenen Länder zusammengerechnet werden, damit ein Anspruch begründet ist.
Um Rente zu erhalten, muss man drei bis vier Monate vor Rentenbezug beim zuständigen Versicherungsträger am Wohnsitz einen Antrag stellen. Dieser leitet das Verfahren mit den Versicherungsträgern der anderen Staaten, in denen man versichert war, ein.
Formulare: Serie P – für Rentenleistungen (Pensions-)
Rentenversicherung in Deutschland
In Deutschland gibt es ein solidarisch finanziertes Alterssicherungssystem nach dem Umlageverfahren. Die Altersgrenzen für die unterschiedlichen Rentenarten werden schrittweise angehoben. Dies führt dazu, dass in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang unterschiedliche Altersgrenzen für den Anspruch auf Rente ohne Abschläge bestehen. Für einige Jahrgänge wurde ein Vertrauensschutz festgeschrieben. Jahrgangsbezogene konkrete Informationen erhalten Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de
Welche Voraussetzungen gibt es für die Rente?
Die Regelaltersrente erhalten Versicherte auf Antrag, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren erfüllen. Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 für ab 1947 Geborene schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 ist dann im Jahr 2031 die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Wer seine Rente früher erhalten will, muss in aller Regel Abschläge in Kauf nehmen. Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt haben, Sie jedoch die Rente nicht in Anspruch nehmen und länger arbeiten, ergibt sich ein Zuschlag.
Wichtig: Wenn Sie die Regelaltersrente zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beziehen wollen, müssen Sie Ihren Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats stellen, in dem Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Stellen Sie Ihren Antrag später, so beginnt Ihre Rente am Ersten des Antragsmonats. Ihnen würden also Ansprüche verloren gehen, sollten Sie den Antrag nicht rechtzeitig stellen.
Neben der Regelaltersrente gibt es weitere Rentenarten wie die Altersrente für Frauen, für langjährige Versicherte, für Schwerbehinderte sowie nach Altersteilzeitarbeit. Die Voraussetzungen, Mindestversicherungszeiten und Altersgrenzen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de
Renten für Hinterbliebene: Wenn Ihr Ehepartner stirbt, können Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. Wenn Kinder unter 18 Jahren einen Elternteil verlieren, können sie Anspruch auf eine Halb-/Waisenrente haben. Geschiedene, die ein minderjähriges Kind erziehen, können beim Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente erhalten. Dabei gelten unterschiedliche Voraussetzungen, Hinzuverdienstgrenzen etc. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Rentenversicherung oder unter www.deutsche-rentenversicherung.de
Erwerbsminderungsrente: Bei voller Erwerbsminderung kann ein Anspruch auf die volle, bei teilweiser Erwerbsminderung auf die halbe Erwerbsminderungsrente vorliegen. Voll erwerbsgemindert ist, wer weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Zu weiteren Voraussetzungen (Vorversicherungszeiten), Informationen zu Hinzuverdienstgrenzen etc. informieren sie sich bei Ihrer Rentenversicherung oder unter www.deutsche-rentenversicherung.de
Werden Renten besteuert?
Falls die Rente in Deutschland besteuert werden muss gilt, dass diese derzeit in Teilen steuerpflichtig ist. Der steuerpflichtige Anteil beträgt 2025 für Neurentner 83,5 %. Der steuerpflichtige Anteil steigt bis zum Jahr 2040 auf 100 %. Ob und in welcher Höhe Steuern von der Rente zu zahlen sind, entscheidet das Finanzamt.
Wie wird die Rente berechnet?
Die Rentenberechnung ist kompliziert, weil sie individuell berechnet wird und unterschiedliche Merkmale einbezieht. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem gesamten Versicherungsleben: nach der Anzahl der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten wie Beitragszeiten, Anrechnungszeiten oder Berücksichtigungszeiten und nach der Höhe der während des gesamten Versicherungslebens eingezahlten Beiträge. Für die Berechnung der Rentenhöhe werden sämtliche Zeiten bis zum Beginn der Rente berücksichtigt und evtl. um die Zurechnungszeit erhöht.
Rentenanpassung
Die Rentenanpassung erfolgt regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres durch die Veränderung des aktuellen Rentenwertes. Der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes wird die Entwicklung der Löhne und Gehälter der Beschäftigten zugrunde gelegt. Weiter werden Veränderungen bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die gesetzliche und private Altersvorsorge berücksichtigt. Seit 2005 wird durch einen Nachhaltigkeitsfaktor auch die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnern und Beitragszahlern bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Durch eine gesetzliche Schutzklausel wird sichergestellt, dass sich die Bruttorente durch die Rentenanpassung nicht vermindern kann.
Unfallversicherung
Wo bin ich versichert?
Als Grenzgänger sind Sie durch Ihren Arbeitgeber im Beschäftigungsland pflichtversichert. Die Beiträge werden in jedem Fall vom Arbeitgeber entrichtet. Die Anerkennung als Versicherungsfall und die Höhe der Geldleistungen richten sich nach den gültigen Vorschriften im Beschäftigungsstaat. Bezüglich der Sachleistungen (z.B. ärztliche Behandlung) haben Sie Anspruch nach den Rechtsvorschriften Ihres Wohnsitzlandes. D. h., die Behandlung kann am Wohnort erfolgen.
Unfallversicherung in Deutschland
Wer ist versichert?
Alle Arbeitnehmer in einem Betrieb sind in Deutschland automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Minijobber und Praktikanten. Das gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens, des Alters, der Nationalität und des Wohnortes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Ihr Arbeitgeber muss Sie anmelden.
Was ist versichert?
Die Unfallversicherung umfasst Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle (Berufsunfälle) sind Unfälle, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignen. Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden ist. Es existiert eine offizielle Liste der Erkrankungen (Berufskrankheitenverordnung), die als Berufskrankheiten anerkannt werden. Im Einzelfall kann auch eine Krankheit, die nicht auf der Liste steht, als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.
Was muss ich beachten?
Ein Arbeitsunfall ist unverzüglich dem Arbeitgeber oder der Berufsgenossenschaft zu melden. Die Meldung an die Berufsgenossenschaft kann auch durch den behandelnden Arzt erfolgen. In Deutschland gibt es sogenannte Durchgangsärzte, die auf Arbeitsunfälle spezialisiert sind. Der Durchgangsarzt entscheidet auch, ob Sie sich weiter von ihm behandeln lassen müssen oder ob Sie im Anschluss zu einem anderen Arzt gehen können. Sachleistungen (ambulante, stationäre medizinische Behandlungen, Arznei-, Heil-, und Hilfsmittel usw. sowie gegebenenfalls die Rückvergütung der Kosten für solche Leistungen) können auch in Polen oder Tschechien in Anspruch genommen werden. Wenden Sie sich bei Problemen oder Fragen an ihren Betriebs- oder Personalrat, die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft oder die Beratungsstelle für ausländische Beschäftigte in Sachsen (BABS).
Wichtig: Sagen Sie dem Arzt gleich zu Beginn, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt. Notieren Sie sich Datum, Zeit und Zeugen des Arbeitsunfalls, falls Rückfragen von der Unfallversicherung gestellt werden.
Weitere Informationen zu Arbeits- und Wegeunfällen finden Sie in der Information Kurz und Konkret „Arbeits- oder Wegeunfall – was nun?“
Welche Sachleistungen erbringt die Unfallversicherung?
Medizinische Versorgung und Rehabilitation: Hierzu gehört insbesondere die notfallmedizinische Versorgung (Erstversorgung), die unfallmedizinisch ambulante ärztliche Behandlung oder, soweit erforderlich, die stationäre Behandlung. Auch die häusliche Krankenpflege, die zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln gehören zu den Leistungen.
Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe umfassen Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, sozialpädagogische Betreuung, Haushaltshilfe, Rehabilitationssport etc. Weitere ergänzende Leistungen können Reisekosten, Kraftfahrzeughilfe (wenn ein Auto bei der Rehabilitation nötig ist) und Wohnungshilfe sein. Ziel ist die Wiedereingliederung in den Betrieb durch den Erhalt des Arbeitsplatzes. Sofern dies nicht möglich ist, wird im gleichen oder in einem anderen Betrieb nach einem gleichwertigen Arbeitsplatz gesucht.
Welche Geldleistungen erbringt die Unfallversicherung?
Verletztengeld soll während der medizinischen Rehabilitation und nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber den Ausfall an Einkommen ausgleichen und damit den Lebensunterhalt des Verletzten und seiner Angehörigen sicherstellen. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Davon werden dann noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Übergangsgeld erhalten Verletzte während einer Berufshilfemaßnahme, weil sie während der Teilnahme nicht für ihren Unterhalt bzw. den Unterhalt ihrer Familie sorgen können. Das Übergangsgeld soll das fehlende Einkommen ausgleichen und die Bereitschaft der Verletzten fördern, an einer berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen. Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 % und bei allen anderen 68 % des Verletztengeldes. Neben dem Übergangsgeld erhalten die Verletzten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Rente.
Pflegegeld erhalten Versicherte, die nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit Pflege benötigen. Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig von der Schwere des Gesundheitsschadens. Das Pflegegeld wird jährlich zum 1. Juli im Rahmen der Rentenanpassung entsprechend angeglichen. Auf Antrag kann statt Zahlung des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden (Heimpflege). Die Entschädigungsleistungen der Unfallversicherung wegen Pflegebedürftigkeit gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor.
Rente oder Teilrente zahlen die Berufsgenossenschaften, wenn durch den Arbeits- oder Wegeunfall bzw. die Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens eines Versicherten, die seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt) festgestellt wird. Die Rentenhöhe richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der vorherigen Einkommenshöhe.
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE 100 %) wird die Vollrente gezahlt; sie beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Ein Anspruch auf Teilrente besteht ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %. Die Berufsgenossenschaften zahlen diese Rente, solange ihre Voraussetzungen (Minderung der Erwerbsfähigkeit) unverändert fortbestehen, in vielen Fällen lebenslang. Die Rente wird auch ins Ausland überwiesen.
Abfindung: Unter bestimmten Voraussetzungen können Rentenansprüche mit einer einmaligen Zahlung abgefunden werden. Die Berufsgenossenschaft kann dann dem Versicherten eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes zahlen.
Rente an Hinterbliebene wird dem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner und Kindern eines infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten vom Todestag an gewährt. Auch frühere Ehepartner sowie die Eltern des Verstorbenen erhalten auf Antrag Rente, wenn dieser ihnen gegenüber zur Zeit des Todes unterhaltspflichtig war oder während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat. Alle Hinterbliebenenrenten aufgrund des Todes der gleichen Person dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen.
- Die Witwen-/Witwerrente wird bis zu 24 Monate nach dem Tod des Versicherten oder bis zu einer neuen Heirat gezahlt. Die Rente beträgt 30 % des Jahreseinkommens. Die Rente beträgt 40 % des Jahreseinkommens, wenn die berechtigte Person mindestens 47 Jahre alt ist oder ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Allerdings wird das Einkommen der Hinterbliebenen teilweise auf die Rente angerechnet.
- Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, darüber hinaus bis zum 27. Lebensjahr während der Schul- oder Berufsausbildung oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung. Sie beträgt bei Halbwaisen jährlich 20 %, bei Vollwaisen 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Haben Waisen über 18 Jahren ein eigenes Einkommen, kann dieses ebenfalls angerechnet werden.
Sterbegeld wird pauschal an Hinterbliebene bezahlt, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zum Tod des Versicherten geführt haben. Die Höhe beträgt 2025: 6.420 Euro. Wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten ist, werden außerdem die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung erstattet. Voraussetzung ist, dass der Versicherte sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. Das Sterbegeld sowie die Überführungskosten werden an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung und Überführung trägt.
Stand: 30.06.2025
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