Beschäftigte in Sachsen zahlen drauf
Seit 30 Jahren zahlen die Beschäftigten in Sachsen in der Pflegeversicherung einen höheren Beitrag, als die Beschäftigten in anderen Bundesländern. Diese Ungerechtigkeit muss endlich abgeschafft werden.
Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung eingeführt. Als Kompensation für die neuen, zusätzlichen Sozialbeiträge - bzw. als Zugeständnis an die Arbeitgeber - wurde überall in Deutschland der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft. Außer in Sachsen. Hier zahlten anfangs die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den kompletten Beitragssatz für die neue Versicherung allein. Die Arbeitgeber zahlten nichts. Das war und ist nicht gerecht! Bis heute sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer massiv benachteiligt und zahlen verglichen mit den Beschäftigten in den anderen Bundesländern derzeit ein halbes Prozent vom Lohn mehr als die Beschäftigten in den anderen Bundesländern. Die Arbeitgeber zahlen hingegen ein halbes Prozent weniger in die Pflegekasse ein als im Rest der Republik.
                                
                        Seit 30 Jahren zahlen die in Sachsen Beschäftigten drauf, da sie ein halbes Prozent mehr als in anderen Bundesländern abführen müssen. Das ist nicht gerecht und damit muss jetzt endlich Schluss sein. Wir fordern: Beitragsgerechtigkeit bei der Pflegeversicherung herstellen und Feiertag beibehalten!
Andere Bundesländer wie Thüringen (Kindertag) oder Berlin und Mecklenburg-Vorpommern (Frauentag) haben in den letzten Jahren zusätzliche Feiertage geschaffen, ohne die Kosten auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzuwälzen. Inzwischen sind auch Bundesbeamte, die in Sachsen Dienst tun, von der Pflicht zur Mitfinanzierung des Feiertags befreit.
Wir fordern, diese Ungerechtigkeit abzuschaffen und auch in Sachsen die Arbeitgeber vollständig an den Kosten der Pflegeversicherung zu beteiligen. Das bedeutet ganz konkret: 0,5 Prozent mehr! Der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag soll erhalten bleiben.
Wir erwarten von der Koalition in Sachsen, dass sie jetzt handelt, um diesen sächsischen Sonderweg zu beenden.
Bundesgesetzgebung muss geändert werden
Um die Ungerechtigkeit abzuschaffen, muss die Bundesgesetzgebung geändert werden. Konkret geht es um die Änderung des § 58 (3) im SGB XI. Die Sächsische Staatsregierung hat die Möglichkeit, mit einer Bundesratsinitiative die Änderungen in der Bundesgesetzgebung anzuschieben. Das muss jetzt zeitnah erfolgen!
Im sächsischen Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD steht:
Wir werden uns im Bundesrat für eine gleichberechtigte Finanzierung der Pflegeversicherung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Sachsen einsetzen, ohne einen Feiertag im Freistaat zu verlieren.
Wir verlangen nicht weniger und nicht mehr als Vertragstreue! Setzen Sie den Koalitionsvertrag um und bringen die Bundesratsinitiative im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Sachsen ein!
Hintergrundinformationen
Die Regelung geht auf das Jahr 1995 zurück. Da wurde die Pflegeversicherung als fünfte Säule der sozialen Pflichtversicherungen eingeführt (neben Rente, Unfall, Arbeitslosigkeit und Krankheit). Der Beitrag wurde damals auf 1,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt. Um die Arbeitgeber*innen für diese zusätzlichen Ausgaben zu entlasten, sollte ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag, der immer auf einen Werktag fällt, wieder "normaler" Arbeitstag werden. Außer Sachsen haben alle Bundesländer den Buß- und Bettag gestrichen.
In Sachsen wurde der Beitragssatz (1,0 %) nicht jeweils zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aufgeteilt, sondern zuerst einmal voll auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgewälzt. Die Arbeitgeber wurden von der Übernahme der Beiträge damit komplett freigestellt. Erst im Zuge der Erhöhung der Beitragssätze wurden auch die Arbeitgeber zur Finanzierung der Pflegeversicherung herangezogen. Der Sockel von 1,0 % für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer blieb jedoch bestehen.
Durch die Beitragserhöhung auf 4,2 % für Kinderlose und eine gestaffelte Anpassung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kind(ern) zahlen Arbeitgeber außerhalb von Sachsen 2025 einen einheitlichen Beitrag von 1,8 %. In Sachsen zahlen sie nur 1,3 % (da die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer noch die Differenz in Höhe von 0,5 % des Beitragssatzes für sie mit übernehmen).
Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegeversicherung (SGB XI) sind u.a. hier zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11. Für Sachsen ist der § 58 (3) SGB XI relevant.