Geringe Tarifbindung in Sachsen führt zu Milliardenschaden für die Allgemeinheit
Pressemitteilung12. September 2025
Artikel lesenGute Löhne, faire Arbeitsbedingungen und sichere Jobs gibt es nur mit Tarifvertrag. Wir machen uns für die Tarifwende in Sachsen stark!
In Sachsen haben die Beschäftigten in den letzten Jahren gemeinsam mit den Gewerkschaften zahlreiche neue Tarifverträge erkämpft. Die Tarifbindung liegt im bundesweiten Vergleich aber noch deutlich unter der in anderen Bundesländern. Nur 41 Prozent der Beschäftigten arbeiten mit einem Tarifvertrag. Darunter 33 Prozent mit einem Branchentarifvertrag und 8 Prozent mit einem Haustarifvertrag. Wenn man sich die Unternehmen anschaut, haben nur 16 Prozent der Unternehmen in Sachsen einen Tarifvertrag. Das ist zu wenig!
Mit Tarifverträgen sieht es bei den Löhnen und Arbeitsbedingungen deutlich besser aus. Auch beim Urlaubsgeld, bei Urlaubstagen und beim Weihnachtsgeld ist mehr drin.
Sachsen muss endlich Tarifland werden! Im bundesweiten Vergleich steht der Freistaat bei der Tarifbindung nicht gut da. Das wollen wir ändern und machen uns für die Tarifwende in Sachsen stark. Mehr Lohn, mehr Freizeit, mehr Sicherheit - das gibt es mit Tarifverträgen.
Beschäftigte ohne Tarifvertrag haben geringere Gehälter. Geringere Einkommen bedeuten gleichzeitig immer weniger Einzahlungen in die Sozialversicherungen – also geringere Einnahmen bei der Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung. Auch die Steuereinnahmen durch die Einkommensteuer fallen geringer aus. Der DGB Bundesvorstand hat mit der Tarifflucht-Bilanz die Kosten der Tarifflucht berechnet. Durch Tarifflucht und Lohndumping entgehen den Sozialversicherungen in Deutschland jährlich rund 41 Milliarden Euro an Beiträgen. Bund, Länder und Kommunen nehmen aus demselben Grund circa 24 Milliarden Euro weniger Einkommensteuer ein. Die mangelnde Tarifbindung wirkt sich darüber hinaus unmittelbar auf die Kaufkraft der arbeitenden Bevölkerung aus: Mit einer flächendeckenden Tarifbindung hätten die Beschäftigten insgesamt rund 58 Milliarden Euro mehr pro Jahr im Portemonnaie.
Für Sachsen wurden Mindereinnahmen von 2,8 Milliarden Euro bei den Sozialversicherungen, 1,6 Milliarden Euro bei den Steuern und 3,9 Milliarden Euro jährlich bei der Kaufkraft berechnet. Das können wir uns als Gesellschaft nicht leisten! Die Tarifbindung muss endlich spürbar gestärkt werden!
Hier findet ihr mehr Infos zur Tarifflucht-Bilanz des DGB Bundesvorstands.
In Sachsen wird seit vielen Jahren über die Modernisierung des Vergabegesetzes diskutiert. Dass eine Modernisierung erfolgen soll, wurde deshalb in den letzten drei Koalitionsvertragen in Sachsen festgeschrieben. Leider erfolgte bisher keine erfolgreiche Umsetzung. Als Gewerkschaften haben wir klare Anforderungen an ein modernes Vergabegesetz formuliert.
Angesichts der häufig unsachlichen Debatte, haben wir ein kurzes FAQ erstellt, um die wichtigsten Informationen zur Notwendigkeit eines Vergabegesetztes, die rechtlichen Grundlagen und den aktuellen Stand transparent zu machen.
Vergabegesetze regeln die Rahmenbedingungen unter denen die öffentliche Hand (Bund, Länder und Kommunen) die Beschaffung bzw. den Einkauf von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferleistungen durchzuführen hat.
„Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Durch die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz soll es einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen sicherstellen und Korruption und Vetternwirtschaft wirksam verhindern. Durch die Einbeziehung von nachhaltigen, insbesondere umweltbezogenen, sozialen und innovativen Kriterien kann die Vergabe öffentlicher Aufträge auch der Verwirklichung strategischer Politikziele dienen.
Öffentliche Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch bestimmte private Unternehmen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung, die dem Vergaberecht unterliegen[…].
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben.“
Quelle: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabe-uebersicht-und-rechtsgrundlagen.html
Das sächsische Vergabegesetz stammt aus dem Jahr 2013 und hat schon bei seinem Inkrafttreten nicht dem aktuellen Stand eines Vergabegesetzes entsprochen. Auch damals wären z.B. schon Tariftreueregelungen im ÖPNV/SPNV möglich gewesen. Das Gesetz ist unter einer CDU-FDP-Regierung entstanden und zielte einseitig auf die Interessen der Unternehmer ab, ohne dabei die Belange von Beschäftigten und des Sozialstaats zu berücksichtigen.
Seit mehr als 10 Jahren gibt es eine gegenläufige Entwicklung. Sowohl auf europäischer Ebene als auch seitens des Bundes und der Länder gibt es eine neue Ausrichtung. Die Verankerung von sozialen, innovativen und ökologischen Aspekten bei der Vergabe öffentlicher Mittel nimmt einen immer höheren Stellenwert ein. Mit der Ausgabe von Steuergeldern soll strategische Ziele verfolgt werden.
Viele Bundesländer haben beispielsweise Tariftreueregelungen und vergabespezifische Mindestlöhne in ihren Vergabegesetzen verankert. Sie wollen damit zum einen gerechte Löhne für die Beschäftigten erzielen, aber gleichzeitig auch faire Wettbewerbsbedingungen unter den Bietern schaffen. Denn bislang ist so, dass Betriebe, die sich an Tarifverträge halten, bei der öffentlichen Auftragsvergabe benachteiligt werden.
Auch der Bund hat sich dieses Themas angenommen. Hier entsteht gerade ein Bundestariftreuegesetz, welches die Vergaben des Bundes an die Einhaltung von Tariftreuereglungen koppeln wird.
Wie alle Staaten der EU ist auch Deutschland zur Umsetzung der Europäischen Mindestlohnrichtlinie verpflichtet. Dies muss bis zum 15.11.2024 in Deutschland erfolgen. Das explizite Ziel der Mindestlohn-Richtlinie besteht in der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union durch die Förderung von angemessenen Mindestlöhnen und die Stärkung von Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung, um soziale Konvergenz zu unterstützen und Lohnungleichheit sowie Erwerbsarmut zu bekämpfen (Vgl. Europäische Kommission 2020; Europäisches Parlament und Rat der EU 2022).
Die Richtlinie sieht vor, dass alle Mitgliedsstaaten, in denen weniger als 80 % der Beschäftigten tarifgebunden sind, verpflichtet werden, Maßnahmen zur Förderung von Tarifverhandlungen zu ergreifen und diese in konkreten Aktionsplänen mit klaren Zeitvorgaben niederzulegen. Deutschland hat lediglich eine Tarifbindung von 51 % der Beschäftigten. Sachsen liegt bundesweit mit einer Tarifbindung von 42 % der Beschäftigten an letzter Stelle. Hier besteht also akuter Handlungsbedarf. Die Verankerung von Tariftreueregelungen im Vergabegesetz leistet einen wichtigen Beitrag dazu, dass mehr Beschäftigte nach Tariflöhnen bezahlt werden.
Quelle: https://journals.akwien.at/wug/article/view/155/Die-europaeische-Mindestlohn-Richtlinie
Sachsen und Bayern sind die einzigen beiden Bundesländer, in denen keine sozialen und ökologischen Kriterien im Vergabegesetz bzw. Durchführungsverordnung verankert sind. In allen anderen Bundesländern gibt es die Verankerung solcher Kriterien. Sie reichen von Tariftreueregelungen für alle Branchen, vergabespezifische Mindestlöhne, sozialer, umweltbezogener und innovativer Aspekte, Nachunternehmer und Leiharbeitskräfte bis hin zu Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten.
Einen Überblick über die Ausgestaltung der Vergabegesetze in den Bundesländern gibt die Auswertung von Mobifair.
Die Erteilung öffentlicher Aufträge muss aus Sicht des DGB-Bezirks Sachsen an zeitgemäße Tarif-, Sozial- und Ökostandards gebunden sein. Nur so ist Dumping auszuschließen und eine hohe Qualität und Nachhaltigkeit von Leistungen und Produkten zu gewährleisten. Die Novellierung des sächsischen Vergabegesetzes ist ein wichtiges strukturpolitisches Steuerungsinstrument, um die derzeitige Wettbewerbsschieflage im Rahmen der Vergabe und Beschaffung zu korrigieren.
Die aktuelle Bevorzugung von Billigangeboten führt durch Tricksereien bei der Angebotskalkulation oft zu hohen Zusatzkosten für den Auftraggeber. Nachforderungen führen zu höheren Kosten und verlängern die Bauzeit. Für Unternehmen, die faire Löhne zahlen und zeitgemäße soziale und ökologische Standards berücksichtigen, heißt es in der Konsequenz: Der Ehrliche ist der Dumme. Durch Lohn- und Sozialdumping geraten wertvolle Arbeitsplätze in Gefahr, Steuereinnahmen sinken und die Sozialkassen werden massiv belastet.
Der DGB Sachsen hat in einem Forderungspapier konkrete Punkte aufgeführt, in denen eine Anpassung des sächsischen Vergabegesetzes erfolgen muss. Die Forderungen sind hier verfügbar: Anforderungen des DGB Bezirksvorstandes an ein neues Vergabegesetz
Der letzte Entwurf zur Novellierung des Vergabegesetzes stammt aus dem Jahr 2024 und sah unter anderem allgemeinverbindliche Tarifverträge, eine Tariftreueregelung für den Bereich ÖPNV/SPNV und für bundesweit festgelegte Branchenmindestlöhne sowie ein vergabespezifischer Mindestlohn (E1 Stufe 2 des TV-L) vor. Die Berücksichtigung von sozialen Kriterien wie Gleichstellung und Chancengleichheit, Beschäftigung von Schwerbehinderten, Auszubildenden, Langzeitarbeitslosen war als Kann-Regelung mit Ausnahmen für Kleinstunternehmen verankert. Darüber hinaus waren Präqualifikation, Betreiberwechsel, die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (als Kann-Regelung) sowie die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten und Energieeffizienz, soweit dies angemessen sind, enthalten. Weiterhin gibt es Regelungen zur Mittelstandsförderung, ein Best-Bieter-Prinzip und die Berücksichtigung von innovativen Aspekten. Der Entwurf hat das Anhörungsverfahren durchlaufen, würde aber nicht in den Landtag und somit auch nicht zur Abstimmung gebracht.
In der laufenden Legislaturperiode ist ein neuer Anlauf zur Anpassung des Vergabegesetzes laut Koalitionsvertrag vorgesehen.
Im Koalitionsvertrag 2024 - 2029 von CDU und SPD steht:
„Wir schaffen ein bürokratiearmes sächsisches Vergabegesetz. Die Regelungen sollen für Vergaben auf Landesebene gelten und werden der kommunalen Ebene zur Anwendung empfohlen. Wir vereinbaren die Verankerung eines Vergabemindestlohns im sächsischen Vergabegesetz in Höhe von 15 Prozent über dem gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2027. Unternehmen, die ausbilden, werden wir bei der Vergabe stärker berücksichtigen. Wir verzichten darüber hinaus auf weitere vergabefremde Kriterien. Die Schwellenwerte erhöhen und dynamisieren wir für Bauleistungen auf 155.000 Euro und für Liefer- und Dienstleistungen auf 102.000 Euro. Die Koalitionspartner sind sich einig, dass Vergaben im Bereich SPNV/ÖPNV auch auf kommunaler Ebene an Löhne und Arbeitsbedingungen geknüpft sein müssen, die den geltenden Tarifbedingungen entsprechen. Dies gilt auch für länderübergreifende Verkehre. Bei einem Betreiberwechsel in diesem Bereich muss eine Übernahme der Beschäftigten garantiert werden. Wir werden stärker auf Nachweise durch Eigenerklärungen setzen. Es wird sichergestellt, dass die Bestimmungen des Gesetzes wirksam kontrolliert und bei Verstößen sanktioniert werden.“
Quelle: 241204_Koalitionsvertrag_CDU_SPD.pdf, S. 12.
Gerne wird behauptet, dass die Vergabegesetze durch sogenannte „vergabefremde Kriterien“ überfrachtet werden, die nichts mit der eigentlichen Vergabe zu tun haben. Das ist nichtzutreffend. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber unter anderem bereits mit der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Jahr 2014 geregelt, das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge soziale, umweltbezogene und innovative Kriterien zur Anwendung kommen können, wenn sie einen Bezug zum Auftragsgegenstand haben.
„Das geltende Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern viele Möglichkeiten, strategische, nachhaltige Aspekte im Vergabeverfahren zu berücksichtigen (vgl. § 97 Abs. 3 GWB und § 2 Abs. 3 UVgO). Diese müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Damit können Leistungen beschafft werden, die umweltbezogene, soziale und innovative Belange in besonderer Weise berücksichtigen.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) legen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte den rechtlichen Rahmen für die Einbeziehung dieser Kriterien auf verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens fest, etwa bei der Leistungsbeschreibung (vgl. § 121 GWB, § 31 Abs. 3 VgV), den Zuschlagskriterien (vgl. § 127 GWB, § 58 Abs. 2 S. 2 VgV) und den Ausführungsbedingungen (vgl. § 128 Abs. 2 GWB). Darüber hinaus können öffentliche Auftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen (Siegel) als Beleg dafür verlangen, dass die Liefer- oder Dienstleistung den in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, sofern die in § 34 Abs. 2 bis 5 VgV genannten Bedingungen erfüllt sind.
Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte enthält die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vergleichbare Regelungen: für die Leistungsbeschreibung in § 23 Abs. 2, für die Festlegung von Zuschlagkriterien in § 43 Abs. 2 bis 4 und für die Ausführungsbedingungen in § 45 Abs. 2 UVgO.“
Quelle: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/strategische-beschaffung.html
Ja, dies können Vergabegesetze im Rahmen ihres Geltungsbereichs ermöglichen. Mit der Verankerung eines vergabespezifischen Mindestlohnes beispielsweise wird eine unterste Haltegrenze für die Entlohnung von Beschäftigten festgelegt und damit gleichzeitig gleiche Rahmenbedingungen für alle Bieter geschaffen.
Darüber hinaus können durch branchenspezifische Tariftreuereglungen in Vergabegesetzen Unternehmen verpflichtet werden, ihren Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags den jeweils geltenden Tariflohn zu zahlen. Entsprechende Regelungen gibt es in verschiedenen Vergabegesetzes der Bundesländer. Darüber hinaus wird gerade auf Bundesebene der Referentenentwurf des Bundestariftreuegesetzes beraten.
Es ist richtig, dass im aktuell gelten Vergabegesetz geregelt ist, dass das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalten soll und nicht das billigste Angebot. Konkret heißt es im Gesetz dazu:
„§ 5 Prüfung und Wertung der Angebote
(1) 1Die Prüfung und Wertung der Angebote sind sorgfältig und zügig anhand des Prüfschemas zur Wertung von Angeboten (Anlage 1) durchzuführen. 2 Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 3 Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.
(2) 1Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. 2Die Angemessenheit des Preises ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn ein Angebot um mehr als 10 Prozent von dem nächsthöheren oder nächstniedrigeren Angebot abweicht. 3 Die Gründe für die Abweichung sind vom Auftraggeber aufzuklären. 4 Im Rahmen dieser Aufklärung ist der Bieter verpflichtet, seine Preisermittlung gegenüber dem Auftraggeber darzulegen.“
In der Anlage zum Gesetz wird geregelt:
„Wertungsstufe: Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes
In die engere Wahl kommen nach den Prüfungsabschnitten 1 bis 3 nur solche Angebote, die eine einwandfreie Ausführung, Qualität und Gewährleistung erwarten lassen. Bei der Ermittlung der Angebote, die in die engere Wahl kommen, hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum.
Prüfung, ob die Angebote den gestellten technischen/inhaltlichen Anforderungen entsprechen Prüfung der Wirtschaftlichkeit Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen alle wichtigen auftragsbezogenen Kriterien, wie zum Beispiel Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität, technischer Wert, Wartungskosten, Service, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung zu benennen. Nur so kommt das wirtschaftlichste Angebot zum Zuge. Der niedrigste Angebotspreis ist allein nicht entscheidend.
Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungsverhältnis) zu erteilen. Sind die angebotenen Leistungen nach Art und Umfang gleich, ist der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.“
Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob die Bieter die geforderte Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zur Auftragsumsetzung erfüllen.
Quelle: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12749-Saechsisches-Vergabegesetz
Fakt ist aber auch, dass es neben der preislichen Kalkulation, formalen Ausschlussgründen (z.B. Nichterbringung aller Unterlagen) und der Prüfung der Eignung der Bieter keine weiteren Kriterien vorhanden sind, die die Auswahl ermöglichen. Das heißt, bei vergleichbaren Angeboten bekommt der Billigste den Zuschlag. Bei der Kalkulation von Angeboten z.B. im Baubereich sind die Hauptkosten die benötigten Materialien und die Personalkosten. Die Materialkosten sind für alle Bieter ähnlich.
Der entscheidende Hebel, um ein niedrigeres Angebot abgeben zu können, ist die Bezahlung der Beschäftigten. In der Folge führt dies dazu, dass Unternehmen, die ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden und Tariflöhne zahlen gegenüber ihren Mitbewerbern benachteiligt sind, da sie mit höheren Personalkosten kalkulieren müssen. Die faire und gerechte Entlohnung von Beschäftigten ist ebenfalls ein Wirtschaftlichkeitskriterium, welches bisher nicht im sächsischen Vergabegesetz berücksichtigt wird. Denn Löhne, die durch staatliche Leistungen aufgestockt werden, verursachen der öffentlichen Hand zusätzliche Kosten, die bei der Angebotsabgabe nicht berücksichtigt werden. Die Verankerung einer entsprechenden Tariftreueregelung würde hierbei Transparenz und faire Wettbewerbsbedingungen für alle Bieter schaffen.
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