Deutscher Gewerkschaftsbund

11.09.2020
Stand 1.6.2022

Einreise nach Deutschland: Wichtige Informationen für Beschäftigte aus Tschechien, die in Deutschland arbeiten

Hinweis: Diese Informationsseite wird bei Änderungen aktualisiert.

Auf dieser Seite informieren wir über die Einreisebedingungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und aus Tschechien einreisen. Da sich die Regelungen sehr schnell ändern, informieren Sie sich bitte regelmäßig.


Einreise aus Tschechien nach Deutschland– aktuelle Hinweise:

Achtung: Änderungen bei den Einreisebestimmungen nach Deutschland ab dem 01.06.2022. Die Nachweispflicht und die Anmeldepflicht wird bei Einreisen aus Gebieten, die kein Virusvariantengebiet sind, gestrichen. Bei Einreisen aus diesen Gebieten ist demnach kein Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) und keine Einreiseanmeldung nötig. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gelten weiterhin Regelungen zur Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und 14-tägigen Quarantäne. Diese Regelungen gelten bis 31.08.2022. Aktuell hat Deutschland keine Virusvariantengebiete ausgewiesen. Bei Änderungen werden wir die Infoseite aktualisieren.


Einreise nach Deutschland:

Seit dem 13.05.2021 gibt es in Deutschland eine Coronavirus-Einreiseverordnung, für ganz Deutschland einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Absonderungspflicht bei Einreisen nach Deutschland regelt. Es gibt also bei der Einreise keine unterschiedlichen Regelungen mehr je nach Bundesland. Die Coronavirus-Einreiseverordnung gilt bis zum 31.8.2022.

Information zur Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht in Deutschland:

Wenn Sie in den letzten 10 Tagen nicht in einem Virusvariantengebiet waren, müssen Sie bei Einreise nach Deutschland keinen Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) vorlegen und keine Einreiseanmeldung vornehmen.

Wenn Sie sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Gebiet aufgehalten haben, welches zum Zeitpunkt Ihrer Einreise auf der Webseite des Robert Koch-Instituts als  Virusvariantengebiet veröffentlicht ist, sind Sie verpflichtet, die digitale Einreiseanmeldung vor der Einreise nach Deutschland auszufüllen und sich für 14 Tage in Quarantäne zu begeben. Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr benötigen für die Einreise einen negativen PCR-Test. Ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.

Die Virusvariantengebiete finden Sie beim RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Die Anmeldung erfolgt vor der Einreise digital unter https://www.einreiseanmeldung.de

Grenzgänger haben eine Ausnahme von der Anmeldepflicht und der Quarantänepflicht, wenn ihre Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist. Sie müssen aber 2-mal die Woche einen Test vorlegen, wenn sie keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben. Wochenpendler müssen einen Test vorlegen.

Wichtig: Sie müssen bei Kontrollen nachweisen können, dass Sie Grenzgänger sind und Ihre Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist. Ein Schreiben Ihres Arbeitgebers reicht dafür aus.

Bitte beachtet die folgenden Informationen!

Quarantänepflicht:  Bei der Einreise aus Virusvariantengebieten beträgt der Quarantänezeitraum für alle Einreisenden 14 Tage und es ist grundsätzlich keine Verkürzung möglich. Die Quarantäne endet aber vor dem Ablauf von 14 Tagen zu dem Zeitpunkt, in dem das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise nach Deutschland nicht mehr als solches eingestuft wird oder wenn Sie als einreisende Person einen Impfnachweis an die zuständige Behörde übermitteln, der ausweist, dass Sie vollständig mit einem Impfstoff gegen COVID-19 geimpft sind, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.

Nachweispflicht: Der Test-, Genesenen- oder Impfnachweis muss bei der Einreise vorliegen. Die Nachweise müssen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen. Sie können physisch oder digital vorliegen. Einzelheiten zu den Nachweisen sind im Infektionsschutzgesetz und in der Einreiseverordnung geregelt.

Als Testnachweis gilt ein Nachweis, dass keine Infektion vorliegt. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten ist ein PCR-Test notwendig.

Als Genesenennachweis gilt ein Nachweis zum Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber 90 Tage zurückliegt.

Als Impfnachweis gilt ein Nachweis, dass Sie vollständig gegen COVID-19  geimpft sind. Einzelheiten finden Sie  in §2 der Corona-Einreiseverordnung: CoronaEinreiseV - Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (gesetze-im-internet.de)

Diejenigen, die zur Einreiseanmeldung verpflichtet sind, müssen die erforderlichen Nachweise durch die Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde übermitteln.

Einreise nach Deutschland nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet

Einreise Beschäftigte

DGB Sachsen

Wer sich in den letzten 10 Tagen in einem  Virusvariantengebiet aufgehalten hat und als Grenzgänger zur Arbeit nach Deutschland fahren will, kann nur einreisen, wenn seine Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist und muss 2-mal die Woche einen Test vorlegen, wenn er keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis hat. Wochenpendler benötigen nur einen Test. Diese Nachweise solltet ihr dabei haben, falls es Kontrollen gibt.

Alle Informationen finden Sie in der Coronavirus-Einreiseverordnung Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) (bundesgesundheitsministerium.de)

Bitte achtet bei der Einreise nach Deutschland nach dem Urlaub darauf, dass eure Aufenthalte der letzten 10 Tage gelten.

Zur Erläuterung: ihr müsst die Einstufung aller Länder und Regionen, in denen ihr euch die letzten 10 Tage vor Einreise nach Deutschland aufgehalten habt, beachten. Wer in einem Virusvariantengebiet im Urlaub war und nach seiner Rückkehr in Tschechien als Grenzgänger zur Arbeit nach Deutschland fahren will, kann nur einreisen, wenn seine Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist und muss 2-mal die Woche einen Test vorlegen, wenn er keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis hat. Das gilt für 10 Tage. Zu beachten ist immer, wo ihr euch in den letzten 10 Tagen aufgehalten habt.

Achtung:

Bitte beachtet auch die Regelungen in den Bundesländern und Landkreisen. Diese betreffen nicht die Einreise, sondern alle Personen, die sich in den Bundesländern und Landkreisen aufhalten. Sie gelten also auch für alle Beschäftigten, die dort arbeiten. Bitte informiert euch über die aktuellen Regeln an eurem Arbeitsort. Es gibt je nach Bundesland oder Landkreis unterschiedliche Vorgaben zur Vorlage eines Nachweises über eine Impfung, Genesung oder Testung.

ACHTUNG:

Für Saisonarbeiter, die für eine mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme aus einem Risikogebiet einreisen und in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, gibt es in Deutschland gesonderte Regelungen.

Für Einreisende aus Staaten außerhalb der EU, können andere Regelungen gelten. Informationen zur Einreise aus Drittstaaten finden Sie hier BMI - Bevölkerungsschutz - Coronavirus (bund.de)

 

Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung enthält allgemeine Informationen zur Orientierung. Für die Richtigkeit aller Angaben kann keine Gewähr übernommen werden und es können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Stand: 1.6.2022

Redaktion: Anna Bernstorf

Diese Veröffentlichung wurde mit Finanzmitteln des EU-Programms für Beschäftigung und soziale Innovation „EaSI“ (2014-2020) unterstützt. Weitere Informationen finden Sie unter http://ec.europa.eu/social/easi Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen geben nicht notwendigerweise den Standpunkt der Europäischen Kommission wieder.


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