Deutscher Gewerkschaftsbund

09.11.2022
Schluss mit dem sächsischen Sonderweg:

Finanzierung der Pflegeversicherung neu regeln - Beschäftigte entlasten - Buß- und Bettag erhalten

Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung eingeführt. Als Kompensation der neuen, zusätzlichen Beiträge - bzw. als Zugeständnis an die Arbeitgeber*innen - wurde überall in Deutschland der Buß- und Bettag als Feiertag gestrichen. Außer in Sachsen. Hier zahlten anfangs die Arbeitnehmer*innen den kompletten Beitragssatz für die neue Versicherung allein - die Arbeitgeber*innen zahlten nichts. Das ist nicht gerecht.

Die Arbeitnehmer*innen in Sachsen sind auch nach 27 Jahren noch immer massiv benachteiligt: sie haben (mit) die niedrigsten Löhne im Land, zahlen aber die höchsten Beiträge in der Pflegeversicherung. Das ist derzeit ein halbes Prozent vom Lohn mehr als die Beschäftigten in den anderen Bundesländern. Monat für Monat. Damit bezahlen sie den Buß- und Bettag als Feiertag letztendlich voll aus der eigenen Tasche. Die Arbeitgeber*innen zahlen hingegen ein halbes Prozent weniger ein als im Rest der Republik. Das verzerrt übrigens auch den Wettbewerb.

Andere Bundesländer wie Thüringen (Kindertag) oder Berlin (Frauentag) haben in den letzten Jahren zusätzliche Feiertage geschaffen, ohne die Kosten auf die Arbeitnehmer*innen abzuwälzen. Inzwischen sind auch Bundesbeamte, die in Sachsen Dienst tun, von der Pflicht zur Mitfinanzierung des Feiertags befreit.

Darum fordern wir: Auch in Sachsen müssen sich die Arbeitgeber*innen paritätisch ("fifty-fifty") an den Kosten der Pflegeversicherung beteiligen. Der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag muss erhalten bleiben.

 

Hinweis zum Datenschutz: Die eingegebenen Daten dienen lediglich zur Berechnung des Ersparnisbetrages. Sie werden nach der Berechnung nur am Bildschirm angezeigt und nicht gespeichert.

 

Hintergrund: Die Regelung geht auf das Jahr 1995 zurück. Da wurde die Pflegeversicherung als fünfte Säule der sozialen Pflichtversicherungen eingeführt (neben Rente, Unfall, Arbeitslosigkeit und Krankheit). Der Beitrag wurde damals auf 1,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt. Um die Arbeitgeber*innen für diese zusätzlichen Ausgaben zu entlasten, sollte ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag, der immer auf einen Werktag fällt, wieder "normaler" Arbeitstag werden. Außer Sachsen haben alle Bundesländer den Buß- und Bettag gestrichen.

Die Konsequenz: In Sachsen wurde der Beitragssatz (1,0 %) nicht jeweils zur Hälfte auf Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen aufgeteilt, sondern zuerst einmal voll auf die Arbeitnehmer*innen abgewälzt. Die Arbeitgeber wurden von der Übernahme der Beiträge damit komplett freigestellt. Erst im Zuge der Erhöhung der Beitragssätze wurden auch die Arbeitgeber*innen für die Finanzierung der Pflegeversicherung herangezogen. Der Sockel von 1,0 % für die Arbeitnehmer*innen blieb jedoch bestehen. Inzwischen ist der Betrag so hoch, dass sie rund doppelt so viel einzahlen wie die Arbeitgeber*innen (Verhältnis: zwei Drittel zu ein Drittel).

Wer beteiligt sich wie an der Finanzierung der Pflegversicherung?

  • Aufteilung in Sachsen (Beitragssatz 3,05 %):
Arbeitnehmer*innen Arbeitgeber*innen
mit Kind:     2,025 %
[ohne Kind: 2,375 %]

1,025 %

  • Aufteilung in allen anderen Bundesländern (Beitragssatz ebenfalls 3,05 %):
Arbeitnehmer*innen Arbeitgeber*innen
mit Kind:     1,525 %
[ohne Kind: 1,875 %]

1,525 %

Sie sehen: Zahlen die Arbeitgeber*innen in Sachsen auch die Hälfte, könnten Sie bares Geld sparen. Monat für Monat.

 

 

Hintergrund: Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegeversicherung (SGB XI) sind u.a. hier zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/

 


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